ANHANG II RL 2003/85/EG

MITTEILUNG DES AUSBRUCHS DER SEUCHE SOWIE WEITERE EPIDEMIOLOGISCHE INFORMATIONEN, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEI BESTÄTIGUNG DER MKS MITZUTEILEN SIND

1.
Innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines Primärausbruchs oder eines Falls von MKS in einer Einrichtung oder einem Transportmittel im Sinne von Artikel 16 teilt der betroffene Mitgliedstaat im Rahmen des Tierseuchenmeldesystems (ADNS) gemäß Artikel 5 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates Folgendes mit:

a)
Tag des Versands;
b)
Uhrzeit des Versands;
c)
Ursprungsland;
d)
Name der Seuche und ggf. Virustyp;
e)
laufende Nummer des Ausbruchs;
f)
Art des Ausbruchs;
g)
Bezugsnummer eines mit diesem Ausbruch in Zusammenhang stehenden Ausbruchs;
h)
Region und geografischer Standort des Seuchenbetriebs;
i)
andere von Sperrmaßnahmen betroffene Region;
j)
Datum der Seuchenbestätigung und Bestätigungsmethode;
k)
Tag des ersten Seuchenverdachts;
l)
voraussichtlicher Tag der Erstinfektion;
m)
Ursprung der Seuche, soweit dies angegeben werden kann;
n)
angewandte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

2.
Im Fällen von Primärausbrüchen oder Fällen in Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne von Artikel 16 übermittelt der betroffene Mitgliedstaat über die Angaben gemäß Absatz 1 hinaus auch folgende Informationen:

a)
die Anzahl der im Ausbruchsherd, Schlachthof oder Transportmittel betroffenen Tiere aller empfänglichen Arten;
b)
für jede Tierart und Tierkategorie (Zucht-, Mast-, Schlachttier usw.) die Zahl der in dem betroffenen Haltungsbetrieb, Schlachthof oder Transportmittel verendeten Tiere empfänglicher Arten;
c)
für jede Tierkategorie (Zucht-, Mast-, Schlachttier usw.) die Morbiditätsziffer und die Anzahl von Tieren empfänglicher Arten, bei denen MKS bestätigt wurde;
d)
die Anzahl der im Ausbruchsherd, Schlachthof oder Transportmittel getöteten Tiere empfänglicher Arten;
e)
die Anzahl der verarbeiteten und unschädlich beseitigten Tierkörper;
f)
die Entfernung des Ausbruchsherds zum nächsten Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden;
g)
bei Bestätigung der MKS in einem Schlachthof oder Transportmittel: den Standort des/der Ursprungsbetriebs/Ursprungsbetriebe des/der infizierten Tiers/Tiere oder Tierkörpers/Tierkörper.

3.
Im Falle von Sekundärausbrüchen werden die Angaben gemäß den Nummern 1 und 2 innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates übermittelt.
4.
Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die bei Ausbruch oder bei einem Fall von MKS in einem Haltungsbetrieb, Schlachthof oder Transportmittel gemäß den Nummern 1, 2 und 3 mitzuteilenden Informationen so bald wie möglich durch einen schriftlichen Bericht an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ergänzt werden, der zumindest Aufschluss gibt über

a)
den Tag, an dem die Tiere empfänglicher Arten in einem Haltungsbetrieb, Schlachthof oder Transportmittel getötet und die Tierkörper verarbeitet wurden;
b)
die Ergebnisse der Analysen von Proben, die bei der Tötung von Tieren empfänglicher Arten entnommen wurden;
c)
soweit von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18 Gebrauch gemacht wurde: die Anzahl Tiere empfänglicher Arten, die getötet und verarbeitet wurden, und gegebenenfalls die Anzahl Tiere empfänglicher Arten, die zu einem späteren Zeitpunkt getötet werden sollen, sowie die für ihre Tötung vorgesehene Frist;
d)
die mögliche Krankheitsursache bzw. die Krankheitsursache, falls sie festgestellt werden konnte;
e)
im Falle eines Primärausbruchs oder eines Falls von MKS in einem Schlachthof oder Transportmittel: den für den Ausbruch oder Fall verantwortlichen Virusgenotyp;
f)
falls Tiere empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben oder in Betrieben, in denen seuchen- oder ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, getötet wurden:

i)
den Tag des Tötens und die Anzahl der in jedem Haltungsbetrieb getöteten Tiere empfänglicher Arten, aufgeschlüsselt nach Kategorien, und, soweit Tiere empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben nicht getötet wurden, die Gründe für diese Entscheidung;
ii)
den epidemiologischen Zusammenhang zwischen dem MKS-Ausbruch oder MKS-Fall und den einzelnen Kontaktbetrieben oder für jeden seuchenverdächtigen Haltungsbetrieb die Gründe, die diesem Verdacht zugrunde liegen;
iii)
die Ergebnisse der Laboruntersuchungen von Proben, die von Tieren empfänglicher Arten im Haltungsbetrieb und bei der Tötung entnommen wurden.

5.
Ist das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) aus irgendwelchen Gründen vorübergehend nicht operativ, so sind andere Kommunikationsmittel anzuwenden.

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