ANHANG III RL 2003/85/EG

ERHEBUNG

1.
Klinische Untersuchung

1.1.
Alle Tiere empfänglicher Arten in Haltungsbetrieben werden klinisch auf Anzeichen oder Symptome der MKS untersucht.
1.2.
Besonderes Augenmerk gilt dabei Tieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem MKS-Virus in Berührung gekommen sind, insbesondere bei Transporten aus gefährdeten Betrieben oder bei engen Kontakten mit Personen oder Ausrüstungen, die eindeutig mit gefährdeten Betrieben in Berührung gekommen sind.
1.3.
Bei der klinischen Untersuchung ist der Übertragung des MKS-Erregers einschließlich der Inkubationszeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h und der Haltungsform der Tiere Rechnung zu tragen.
1.4.
In allen relevanten Betriebsbüchern sind insbesondere Angaben, die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit erforderlich sind, sowie etwaige Angaben über Morbidität, Mortalität und Aborte, klinische Beobachtungen, Veränderungen der Produktivität und Futteraufnahme, den An- oder Verkauf von Tieren, Besuche möglicherweise kontaminierter Personen und sonstige für die Anamnese wichtige Angaben im Detail zu prüfen.

2.
Probenentnahmeverfahren

2.1.
Allgemeine Bestimmungen

2.1.1. Serologische Stichprobenuntersuchungen werden durchgeführt:
2.1.1.1.
entsprechend den Empfehlungen des Epidemiologenteams der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 78 und
2.1.1.2.
zur Unterstützung der Herkunftsermittlung und — auch unter Berücksichtigung der Definition in Anhang I — zum Nachweis des Freiseins von früheren Infektionen.

2.1.2. Stichprobenuntersuchungen, die im Rahmen der Seuchenüberwachung nach einem Ausbruch durchgeführt werden, beginnen, sofern in diesem Anhang nicht anders festgelegt, frühestens 21 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere aus dem/den infizierten Betrieb/Betrieben und der Grobreinigung und Vordesinfektion.

2.1.3. Stichprobenuntersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Vorgaben dieses Anhangs werden stets durchgeführt, wenn Schafe und Ziegen oder andere empfängliche Tiere ohne eindeutige klinische Krankheitsanzeichen von einem Seuchenausbruch betroffen sind, insbesondere dann, wenn diese Tiere von Rindern und Schweinen abgesondert waren.

2.2.
Stichprobenuntersuchungen in Haltungsbetrieben

In Haltungsbetrieben, die trotz fehlender klinischer Symptome MKS-verdächtig sind, sollten Schafe und Ziegen und — auf Empfehlung des Epidemiologenteams — auch andere empfängliche Arten nach einem Stichprobenprotokoll untersucht werden, das gewährleistet, dass mit dem mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann.

2.3.
Stichprobenuntersuchungen in Schutzzonen

Sollen gemäß Artikel 36 die in den Artikeln 21 bis 35 vorgesehenen Maßnahmen aufgehoben werden, so werden alle Haltungsbetriebe innerhalb der Schutzzone, in denen Schafe und Ziegen mindestens 21 Tage vor der Probenentnahme nicht in direktem und engem Kontakt zu Rindern gestanden haben, nach einem Stichprobenprotokoll untersucht, das gewährleistet, dass mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann. Die zuständigen Behörden können jedoch dort, wo die Seuchenlage es ermöglicht, insbesondere im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, entscheiden, dass frühestens 14 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere in dem/den infizierten Betrieb/Betrieben und nach der Grobreinigung und Vordesinfektion Proben entnommen werden, sofern die Probenentnahme gemäß Nummer 2.3 unter Zugrundelegung statistischer Parameter erfolgt, die gewährleisten, dass innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 2 % festgestellt werden kann.

2.4.
Stichprobenuntersuchungen in Überwachungszonen

Sollen gemäß Artikel 44 die in den Artikeln 37 bis 43 vorgesehenen Maßnahmen aufgehoben werden, so werden alle Haltungsbetriebe, vor allem Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe, innerhalb der Überwachungszone, in denen trotz fehlender klinischer Symptome dennoch Seuchenverdacht besteht, untersucht. Zum Zwecke dieser Untersuchung reicht ein mehrstufiges Stichprobeverfahren aus, vorausgesetzt, die Probenentnahmen erfolgen in
2.4.1.
Haltungsbetrieben in allen innerhalb der Zone gelegenen Verwaltungseinheiten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Probenentnahme Schafe und Ziegen nicht in direktem und engem Kontakt mit Rindern standen, und
2.4.2.
so vielen der vorgenannten Betriebe, wie erforderlich ist, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % zumindest 1 befallenen Betrieb festzustellen, wenn die geschätzte Seuchenprävalenz bei gleichmäßiger Verteilung in der gesamten Zone 2 % beträgt, und
2.4.3.
so vielen Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben, wie erforderlich ist, um innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festzustellen, sowie Proben von allen Schafen und Ziegen, wenn weniger als 15 Schafe und Ziegen im Betrieb gehalten werden.

2.5.
Stichprobenuntersuchungen zu Überwachungszwecken

2.5.1.
Zur Überwachung der Gebiete außerhalb der Zonen gemäß Artikel 21 und insbesondere zur Untermauerung der Infektionsfreiheit der Schaf- und Ziegenpopulation, die nicht in engem und direktem Kontakt mit nichtgeimpften Rindern und Schweinen steht, wird ein von der OIE für Überwachungszwecke empfohlenes Stichprobenprotokoll oder das Protokoll gemäß Nummer 2.4 angewendet, mit dem Unterschied zu Nummer 2.4.2, dass die geschätzte Bestandsprävalenz auf 1 % festgesetzt wird.

3. Die Anzahl der gemäß den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4.3 berechneten Proben wird erhöht, um der festgestellten Diagnoseempfindlichkeit des Tests Rechnung zu tragen.

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