ANHANG IV RL 2003/85/EG

GRUNDREGELN UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE REINIGUNG UND DESINFEKTION

1.
Allgemeine Grundregeln und Verfahrensvorschriften

1.1. Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß Artikel 11 werden unter amtlicher Überwachung nach Weisung des amtlichen Tierarztes durchgeführt.

1.2. Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentrationen müssen von der zuständigen Behörde amtlich anerkannt sein, damit die Abtötung des MKS-Virus gewährleistet ist.

1.3. Die Wirksamkeit der Desinfektionsmittel darf bei längerer Lagerung nicht beeinträchtigt werden.

1.4. Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und -verfahren ist die Art der zu behandelnden Einrichtungen, Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.

1.5. Entfettungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere die Anweisungen des Herstellers beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit einzuhalten. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch die Wechselwirkung mit anderen Stoffen wie z.B. Entfernungsmitteln in Frage gestellt werden.

1.6.
Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende Grundregeln:

1.6.1.
Liegeplätze, Einstreu und Tierausscheidungen sind gründlich mit dem Desinfektionsmittel zu durchtränken.
1.6.2.
Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion behindern würden, soweit möglich entfernt bzw. demontiert worden sind, sind alle möglicherweise kontaminierten Flächen, insbesondere die Böden, Wände und Rampen, mit Bürsten und Schrubbern sorgfältig zu reinigen.
1.6.3.
Während der vom Hersteller vorgeschriebenen Mindesteinwirkzeit ist das Desinfektionsmittel erneut aufzubringen.
1.6.4.
Das zur Reinigung verwendete Wasser ist entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so zu entsorgen, dass keinerlei Risiko einer Ausbreitung des MKS-Virus besteht.

1.7. Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist dafür Sorge zu tragen, dass gereinigte und desinfizierte Teile nach der Desinfektion nicht rekontaminiert werden.

1.8. Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die wahrscheinlich kontaminiert sind, sollten gewaschen, desinfiziert oder vernichtet werden.

1.9. Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt zu bescheinigen.

2.
Sondervorschriften für die Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben

2.1.
Grobreinigung und Vordesinfektion

2.1.1.
Bei der Tötung der Tiere sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des MKS-Virus zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört unter anderem die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Instrumente und Einrichtungen sowie die Abschaltung der Belüftungsanlage.
2.1.2.
Tierkörper sind mit Desinfektionsmitteln einzusprühen und zur Verarbeitung und unschädlichen Beseitigung in geschlossenen und auslaufsicheren Behältern aus dem Betrieb zu entfernen.
2.1.3.
Sobald die Körper aller Tiere empfänglicher Arten zur Verarbeitung und unschädlichen Beseitigung entfernt wurden, sind die Stallungen und sonstigen Wirtschaftsräume, Höfe usw., die während der Tötung, Schlachtung oder Tierkörperuntersuchung kontaminiert wurden, im Sprühverfahren mit den für diesen Zweck zugelassenen Mitteln zu desinfizieren.
2.1.4.
Gewebeteile oder Blut, die möglicherweise während der Schlachtung oder Tierkörperuntersuchung verspritzt worden sind, und grober Schmutz in Gebäuden, auf Höfen, an Geräten usw. sollten sorgfältig zusammengetragen und zusammen mit den Tierkörpern entsorgt werden.
2.1.5.
Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf den behandelten Flächen einwirken.

2.2.
Feinreinigung und Schlussdesinfektion

2.2.1.
Alle Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fett- und Schmutzresten zu befreien und mit Wasser abzuspülen.
2.2.2.
Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
2.2.3.
Nach sieben Tagen Einwirkzeit sind die behandelten Flächen erneut zu entfetten, mit kaltem Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und nochmals mit kaltem Wasser abzuspülen.

3.
Desinfektion von Einstreu, Mist und Gülle

3.1.
Mist und benutzte Einstreu in fester Form sollten, vorzugsweise unter Beigabe von 100 kg gekörntem Branntkalk pro m3 Mist, zur Wärmebildung aufgestapelt werden, damit eine Temperatur von mindestens 70 oC im ganzen Stapel erreicht werden kann; sie sollten ferner mit Desinfektionsmittel besprüht werden und mindestens 42 Tage ruhen, während deren der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden sollte, damit eine Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist.
3.2.
Mist und Gülle in flüssiger Form sollten nach dem letzten Zugang von infektiösem Material mindestens 42 Tage gelagert werden. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Gülle stark verseucht ist oder wenn ungünstige Witterungsbedingungen herrschen. Sie kann verkürzt werden, wenn ein Desinfektionsmittel zugegeben wurde, um den pH-Wert im gesamten Material so zu verändern, dass MKS-Viren sicher abgetötet werden.

4.
Sonderfälle

4.1.
Lassen sich die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht gemäß dieser Richtlinie anwenden, so müssen die Gebäude oder Einrichtungen so intensiv wie möglich gereinigt und desinfiziert werden, damit das MKS-Virus sich nicht verbreitet, und sie dürfen mindestens ein Jahr lang nicht mit Tieren empfänglicher Arten belegt werden.
4.2.
Abweichend von den Nummern 2.1 und 2.2 kann die zuständige Behörde im Falle von Freilandbetrieben — unter Berücksichtigung der Art des Haltungsbetriebs und der klimatischen Bedingungen — besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen.
4.3.
Abweichend von Nummer 3 kann die zuständige Behörde besondere Verfahren für die Desinfektion von Mist festlegen, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass MKS-Viren damit sicher abgetötet werden.

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