ANHANG V RL 2003/85/EG

WIEDERBELEGUNG VON SEUCHENBETRIEBEN

1..
Allgemeine Grundsätze

1.1. Mit der Wiederbelegung sollte frühestens 21 Tage nach der Schlussdesinfektion des Betriebs begonnen werden.

1.2.
Zur Wiederbelegung dürfen Tiere nur unter folgenden Bedingungen eingestallt werden:

1.2.1. Die Tiere kommen nicht aus Gebieten, die wegen MKS gesperrt sind.

1.2.2. Die zuständigen Behörden müssen sich davon überzeugt haben, dass etwaige verbleibende MKS-Viren in zur Wiederbelegung bestimmten Tieren entweder — im Falle von Rindern oder Schweinen — anhand klinischer Anzeichen oder — im Falle anderer für die MKS empfänglicher Arten — durch Laboruntersuchungen nachgewiesen werden können, die am Ende des in Nummer 1.3 festgelegten Beobachtungszeitraums durchgeführt werden.

1.2.3. Damit bei den für die Wiederbelegung bestimmten Tieren eine hinreichende Immunreaktion im Sinne der Nummer 1.2.2 gewährleistet ist, müssen die Tiere
1.2.3.1.
entweder aus einem Haltungsbetrieb stammen und kommen, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem in einem Umkreis von mindestens 10 km seit mindestens 30 Tagen keine MKS mehr aufgetreten ist, oder
1.2.3.2.
in einer nach Anhang XIII durchgeführten Untersuchung von vor der Einstallung in dem Betrieb entnommenen Proben mit Negativbefund auf MKS-Antikörper getestet worden sein.

1.3.
Ungeachtet der vom Betrieb praktizierten Haltungsform müssen bei der Wiederbelegung folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.3.1. Alle Produktionseinheiten und Gebäude des betreffenden Betrieb müssen belegt werden.

1.3.2. Bei Betrieben, die aus mehreren Produktionseinheiten und Gebäuden bestehen, brauchen nicht alle Einheiten und Gebäude gleichzeitig belegt zu werden. Tiere MKS-empfänglicher Arten dürfen den Betrieb jedoch erst verlassen, wenn alle neu eingestallten Tiere in allen Einheiten und Gebäuden die Kriterien für die Wiederbelegung erfüllen.

1.3.3. Die Tiere werden in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einstallung alle drei Tage klinisch untersucht.

1.3.4. Zwischen dem 15. und 28. Tag nach der Einstallung werden die Tiere einmal wöchentlich klinisch untersucht.

1.3.5. Frühestens 28 Tage nach der letzten Einstallung werden alle Tiere klinisch untersucht und gemäß Anhang III Nummer 2.2 stichprobenweise auf MKSV-Antikörper gestestet.

1.4. Das Wiederbelegungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die in Nummer 1.3.5 vorgesehenen Maßnahmen negative Befunde ergeben haben.

2.
Ausweitung von Massnahmen und Ausnahmen

2.1.
Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass

2.1.1.
vor allem in Betriebe, die sich nur schwer reinigen und desinfizieren lassen (hauptsächlich Freilandbetriebe), Sentineltiere eingestellt werden. Durchführungsvorschriften zu dieser Maßnahme können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden;
2.1.2.
während der Wiederbelegung zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen durchgeführt werden.

2.2. Die zuständigen Behörden können von den Maßnahmen gemäß den Nummern 1.3.2 bis 1.3.4 abweichen, wenn die Wiederbelegung des Betriebs frühestens 3 Monate nach dem letzten Seuchenausbruch in einem Umkreis von 10 km erfolgt.

3.
Neubelegung in Verbindung mit Notimpfung

3.1. Die Neubelegung in einer nach Artikel 52 eingerichteten Impfzone erfolgt entweder gemäß den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs oder gemäß Artikel 58 Absatz 2 bzw. Absatz 4 Buchstaben a, c und d.

3.2.
Die zuständigen Behörden können die Wiederbelegung von außerhalb der Impfzone gelegenen Betrieben mit geimpften Tieren genehmigen, wenn die Maßnahmen nach Artikel 61 durchgeführt worden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3.2.1.
Mehr als 75 % der Tiere sind geimpft worden: In diesem Fall werden frühestens 28 Tage nach der letzten Wiedereinstallung von Tieren empfänglicher Arten die geimpften Tiere stichprobenartig anhand der statistischen Parameter des Anhangs III Nummer 2.2 auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine getestet, während auf die nicht geimpften Tiere Nummer 1 Anwendung findet, oder
3.2.2.
höchstens 75 % der Tiere sind geimpft worden: In diesem Fall gelten die nicht geimpften Tiere als Sentineltiere und auf sie findet Nummer 1 Anwendung.

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