ANHANG VI RL 2003/85/EG

VERBRINGUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR EQUIDEN

1.
Mindestmaßnahmen

Wurde mindestens ein MKS-Ausbruch gemäß Artikel 10 bestätigt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Equiden nur in andere Mitgliedstaaten versendet werden, wenn sie zusätzlich zu dem Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG der Kommission von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG des Rates begleitet sind.

2.
Empfohlene zusätzliche Maßnahmen

2.1.
Maßnahmen während der Verbringungssperre

Soweit die zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 3 eine vollständige Verbringungssperre verhängen, kann die Beförderung von Equiden aus gemäß den Artikeln 4 und 10 gesperrten Haltungsbetrieben für Tiere, die für eine besondere tierärztliche Behandlung in spezielle Pflegestationen verbracht werden müssen, in denen sich jedoch keine Tiere empfänglicher Arten befinden dürfen, genehmigt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
2.1.1.
Der medizinische Notfall muss von einem Tierarzt dokumentiert sein, der sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreicht ist.
2.1.2.
Die Zustimmung der Bestimmungsklinik muss vorliegen.
2.1.3.
Die Beförderung muss von den zuständigen Behörden genehmigt sein, die sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreichbar sein müssen.
2.1.4.
Die Equiden müssen während der Beförderung von einem Identifikationspapier im Sinne der Entscheidung 93/623/EWG oder 2000/68/EG der Kommission begleitet sein.
2.1.5.
Der telefonisch erreichbare amtliche Tierarzt muss vor der Abfahrt über den Transportweg informiert worden sein.
2.1.6.
Equiden müssen gepflegt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel behandelt werden.
2.1.7.
Equiden müssen in einem Pferdetransporter, der als solcher erkennbar ist und der vor und nach der Beförderung gereinigt und desinfiziert wird, befördert werden.

2.2.
Kontrollen von Equiden im Hinblick auf Schutz- und Überwachungszonen

2.2.1. Für das Verbringen von Equiden außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen dürfen keine Bedingungen zur Auflage gemacht werden, die über die Vorschriften der Richtlinie 90/426/EWG hinausgehen.

2.2.2. Für das Verbringen von Equiden innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 21 gelten folgende Bedingungen:
2.2.2.1.
Die Verwendung von Equiden, die in Betrieben innerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone gehalten werden, welche keine empfänglichen Tiere halten, kann in der Schutzzone zugelassen werden, sofern entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erfolgen, und darf in Einrichtungen, die in der Überwachungszone gelegen sind, nicht eingeschränkt werden.
2.2.2.2.
Equiden können uneingeschränkt in Pferdetransportern zu Haltungsbetrieben befördert werden, in denen sich keine Tiere empfänglicher Arten befinden.
2.2.2.3.
Die zuständigen Behörden können in Ausnahmefällen genehmigen, dass Equiden in geeigneten oder zugelassenen Pferdetransportern aus einem Betrieb, in dem keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, zu einem anderen Betrieb innerhalb der Schutzzone befördert werden, in dem sich Tiere empfänglicher Arten befinden, sofern der Transporter vor dem Verladen der Tiere und vor Verlassen des Bestimmungsbetriebs gereinigt und desinfiziert wird.
2.2.2.4.
Das Verbringen von Equiden auf Verkehrsstraßen, Weiden von Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und Übungsplätzen kann zugelassen werden.

2.2.3. Das Gewinnen von Sperma, Eizellen und Embryos von Spenderequiden in Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sowie das Befördern von Sperma, Eizellen und Embryos zu Empfängerequiden in Betrieben, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, ist uneingeschränkt zulässig.

2.2.4. Der Zugang von Equidenbesitzern, Tierärzten, Besamungstechnikern und Hufschmieden zu Betrieben innerhalb der Überwachungszonen, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, die jedoch nicht den Beschränkungen gemäß Artikel 4 und 10 unterliegen, ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
2.2.4.1.
Die Equiden werden von Tieren empfänglicher Arten getrennt gehalten, und den vorgenannten Personen ist der Zugang zu Tieren empfänglicher Arten untersagt.
2.2.4.2.
Alle Besucher werden erfasst.
2.2.4.3.
Transportmittel sowie die Stiefel von Besuchern werden gereinigt und desinfiziert.

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