ANHANG VII RL 2003/85/EG

BEHANDLUNG VON ERZEUGNISSEN ZUR WIRKSAMEN ABTÖTUNG DES MKS-VIRUS

TEIL A

1.
Fleischerzeugnisse, die zumindest einer der Behandlungen im Sinne der ersten Spalte in Tabelle 1 des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (letzte Fassung) unterzogen wurden.
2.
Häute und Felle, die den Erfordernissen gemäß Artikel 20 und Anhang VIII Kapitel VI Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.
3.
Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die den Erfordernissen gemäß Artikel 20 und Anhang VIII Kapitel VI Buchstabe a Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.
4.
Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, die einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

a)
einer Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert von mindestens 3 oder
b)
einer Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur für mindestens 60 Minuten auf mindestens 70 ° gehalten wird.

5.
Blut und Bluterzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, die für technische Zwecke verwendet werden, einschließlich Pharmazeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien, die zumindest einer der Behandlungen gemäß Anhang VIII Kapitel IV Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen wurden.
6.
Schmalz und ausgeschmolzene tierische Fette, die gemäß Anhang VII Kapitel IV Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hitzebehandelt wurden.
7.
Heimtierfutter und Kauspielzeug, die die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel II Buchstabe B Nummern 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen.
8.
Jagdtrophäen von Huftieren, die die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel VII Buchstabe A Nummern 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen.
9.
Tierdärme, die gemäß Anhang I Kapitel II der Richtlinie 92/118/EWG gesäubert, ausgeschabt und entweder mit Natriumchlorid während 30 Tagen gesalzen oder nach dem Ausschaben gebleicht oder getrocknet und die nach der Behandlung vor einer etwaigen Rekontamination geschützt wurden.

TEIL B

1.
Trockenfutter und Stroh, die

a)
folgender Behandlung unterzogen wurden:

i)
Sie werden während mindestens zehn Minuten bei einer Mindesttemperatur von 80 °C in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt oder
ii)
unter Verwendung handelsüblicher Lösungen in einer Konzentration von 35-40 % Formalindämpfen (Formaldehydgas) ausgesetzt, die während mindestens acht Stunden bei einer Mindesttemperatur von 19 °C in einer Kammer erzeugt wurden, oder

b)
abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt an Orten gelagert wurden, die mindestens zwei Kilometer vom nächsten Herd eines MKS-Ausbruchs entfernt sind, und frühestens drei Monate nach Abschluss der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß Artikel 11, keinesfalls aber vor Aufhebung der Sperre in der Schutzzone freigegeben wurden.

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