ANHANG VIII RL 2003/85/EG

TEIL A

1.
Entbeintes frisches Fleisch

Fleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 64/433/EWG des Rates mit Zwerchfellen, ausgenommen Innereien, ohne Knochen und von allen wesentlichen zugänglichen Lymphdrüsen befreit.

2.
Zugerichtete Innereien

Herzen, von Lymphdrüsen, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit,

Lebern, von Lymphdrüsen, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit,

ganze Kaumuskeln, gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 41 Abschnitt A Buchstabe a der Richtlinie 64/433/EWG angeschnitten und von Lymphdrüsen, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit,

Zungen mit Epithelgewebe, jedoch ohne Knochen, Knorpel und Mandeln,

Lungen ohne Luftröhre, Stammbronchien, Mediastinal- und Bronchiallymphdrüsen,

sonstige Innereien ohne Knochen und Knorpel, von Lymphknoten, Bindegewebe, anhaftendem Fettgewebe und Schleim vollständig befreit.

3.
Reifung

Reifung der Schlachtkörper bei mindestens +2 °C während mindestens 24 Stunden,

in der Mitte des Longissimus-dorsi-Muskels gemessener pH-Wert von weniger als 6,0.

4. Es sind wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden

TEIL B

1.
Bei der Erzeugung von Frischfleisch — ausgenommen Köpfe, Eingeweide und Innereien —, das außerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone in den Verkehr gebracht werden soll, ist mindestens eine der nachstehenden zusätzlichen Bedingungen einzuhalten:

a)
Wiederkäuer:

i)
Die Tiere sind den Kontrollen nach Artikel 24 Absatz 2 unterzogen worden, und
ii)
das Fleisch unterliegt einer Behandlung im Sinne der Nummern 1, 3 und 4 des Teils A.

b)
Alle Tiere empfänglicher Arten:

i)
Die Tiere sind mindestens 21 Tage im Betrieb verblieben und gekennzeichnet, so dass der Ursprungsbetrieb ermittelt werden kann, und
ii)
die Tiere sind den Kontrollen nach Artikel 24 Absatz 2 unterzogen worden und
iii)
das Fleisch ist eindeutig gekennzeichnet; es wird mindestens 7 Tage unter amtlicher Aufsicht gehalten und erst freigegeben, wenn am Ende dieses Zeitraums jeder Verdacht einer Infektion des Ursprungsbetriebs mit dem MKS-Virus amtlich entkräftet worden ist.

c)
Alle Tiere empfänglicher Arten:

i)
Die Tiere unterlagen 21 Tage lang im Ursprungsbetrieb einer Verbringungssperre; während dieses Zeitraums ist kein Tier einer für die MKS empfänglichen Art im Betrieb eingestallt worden; und
ii)
die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden nach dem Verladen den Kontrollen nach Artikel 24 Absatz 2 unterzogen worden, und
iii)
Proben, die innerhalb von 48 Stunden nach dem Verladen entsprechend den statistischen Anforderungen gemäß Nummer 2.2 des Anhangs III entnommen worden sind, sind mit Negativbefund auf Antikörper gegen das MKS-Virus getestet worden, und
iv)
das Fleisch wird 24 Stunden lang unter amtlicher Kontrolle gehalten und erst freigegeben, wenn bei einer erneuten klinischen Inspektion der Tiere im Ursprungsbetrieb ausgeschlossen worden ist, dass die betreffenden Tiere infiziert oder seuchenverdächtig sind.

2.
Zugerichtete Innereien werden mit der Kennzeichnung der Genusstauglichkeit im Sinne der Richtlinie 2002/99/EG versehen und einer der in Anhang VII Buchstabe a Nummer 1 vorgesehenen Behandlungen unterzogen.
3.
Andere Erzeugnisse werden der in Artikel 32 vorgesehenen Behandlung unterzogen.

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