ANHANG IX RL 2003/85/EG

BEHANDLUNG VON MILCH ZUR WIRKSAMEN ABTÖTUNG VON MKS-VIREN

TEIL A

Folgende Behandlungen bieten anerkanntermaßen ausreichende Garantien für die wirksame Abtötung von MKS-Viren in Konsummilch und Konsummilcherzeugnissen. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Milch oder Milcherzeugnisse nach der Verarbeitung mit einer potenziellen MKSV-Infektionsquelle in Berührung kommen.

1. Konsummilch muss mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1. Sterilisation auf einen F0-Wert von mindestens 3,

1.2. Ultrahocherhitzung (UHT)(1),

1.3. zweimalige Kurzzeiterhitzung (HTST)(2) von Milch mit einem pH-Wert von mindestens 7,0,

1.4. Kurzzeiterhitzung von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0,

1.5. einmalige Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder
1.5.1.
einer Senkung des pH-Werts auf < 6 für wenigstens eine Stunde oder
1.5.2.
einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Austrocknung,

2. Milcherzeugnisse sind entweder einer der vorgenannten Behandlungen zu unterziehen, oder sie müssen aus gemäß Absatz 1 behandelter Milch hergestellt worden sein.

3. Jede andere Behandlung wird nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen, insbesondere in Bezug auf Rohmilcherzeugnisse, die eine ausgedehnte Reifezeit durchmachen, einschließlich einer Senkung des pH-Werts auf < 6.

TEIL B

Folgende Behandlungen bieten anerkanntermaßen ausreichende Garantien für die wirksame Abtötung von MKS-Viren in Milch und Milcherzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Milch oder Milcherzeugnisse nach der Verarbeitung mit einer potenziellen MKSV-Infektionsquelle in Berührung kommen.

1. Milch, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, und Futtermilch müssen mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1. Sterilisation auf ein F0-Wert von mindestens 3,

1.2. Ultrahocherhitzung UHT(1) kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren gemäß Nummer 1.4.1 bzw. 1.4.2,

1.3. zweimalige Kurzzeiterhitzung (HTST)(2),

1.4. Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder
1.4.1.
einer Senkung des pH-Werts auf < 6 für wenigstens eine Stunde, oder
1.4.2.
einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Austrocknung,

2. Milcherzeugnisse müssen entweder einer der vorgenannten Behandlungen unterzogen oder aus gemäß Nummer 1 behandelter Milch hergestellt werden.

3. Molke, die zur Fütterung von Tieren empfänglicher Arten bestimmt ist und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde, darf frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrem Transport zu den Schweinehaltungsbetrieben einen pH-Wert von < 6,0 aufweisen.

Fußnote(n):

(1)

UHT=
Ultrahocherhitzung auf 132 °C während mindestens 1 Sekunde.

(2)

HTST=
Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest gewährleistet ist.

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