ANHANG X RL 2003/85/EG
KRITERIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON SCHUTZIMPFUNGEN UND LEITLINIEN FÜR NOTIMPFPROGRAMME
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1.
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Kriterien für die Durchführung von Schutzimpfungen(*)
Kriterien | Entscheidung | |
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Impfung | Keine Impfung | |
Dichte der empfänglichen Tierpopulation | Hoch | Niedrig |
Vorwiegend klinisch betroffene Arten | Schweine | Wiederkäuer |
Verbringung potenziell infizierter Tiere oder Erzeugnisse aus der Schutzzone | Nachgewiesen | Nicht nachgewiesen |
Wahrscheinlichkeit der aerogenen Übertragung des Erregers aus Seuchenbetrieben | Hoch | Niedrig oder null |
Geeigneter Impfstoff | Verfügbar | Nicht verfügbar |
Infektionsquelle (Herkunftsermittlung) | Unbekannt | Bekannt |
Inzidenzkurve | Steil ansteigend | Flach oder langsam ansteigend |
Verteilung der Ausbrüche | Großflächig | Begrenzt |
Reaktion der Öffentlichkeit auf Bestandskeulungen | Heftig | Schwach |
Akzeptanz der Regionalisierung im Anschluss an die Impfung | Ja | Nein |
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2.
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Zusätzliche Kriterien für die Durchführung von Notimpfungen
Kriterien | Entscheidung | |
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Impfung | Keine Impfung | |
Akzeptanz der Regionalisierung durch Drittstaaten | Bekannt | Unbekannt |
Wirtschaftliche Bewertung konkurrierender Bekämpfungsstrategien | Eine Bekämpfungsstrategie von Notimpfungen würde voraussichtlich höhere wirtschaftliche Einbußen in der Landwirtschaft und in den nichtlandwirtschaftlichen Bereichen zur Folge haben. | Eine Bekämpfungsstrategie von Notimpfungen würde voraussichtlich höhere wirtschaftliche Einbußen in der Landwirtschaft und in den nichtlandwirtschaftlichen Bereichen zur Folge haben. |
Die 24/48-Stunden-Regel kann voraussichtlich nicht wirksam an zwei aufeinander folgenden Tagen angewandt werden.(1) | Ja | Nein |
Erhebliche soziale und psychologische Auswirkungen von Bestandskeulungen | Ja | Nein |
Vorhandensein von Großbetrieben mit intensiver Viehzucht in Gebieten mit geringer Tierbesatzdichte | Ja | Nein |
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3.
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Abgrenzung von Gebieten mit hoher Besatzdichte
3.1. Bei der Entscheidung über die in Anwendung dieser Richtlinie zu treffenden Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen gemäß Artikel 52 Absatz 2, erwägen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur gründlichen epidemiologischen Untersuchung auch die Abgrenzung von Gebieten mit hoher Besatzdichte gemäß Nummer 3.2 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2001/89/EG und wählen in diesem Fall die strengere Gebietsdefinition. Die Abgrenzung kann nach dem Verfahren von Artikel 89 Absatz 2 geändert werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.
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3.2.
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Tiere empfänglicher Arten:
Bei Tieren empfänglicher Arten gilt als Gebiet mit hoher Besatzdichte ein geografisches Gebiet im Umkreis von 10 km um einen Betrieb, in dem MKS-verdächtige oder MKS-infizierte Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wenn die Besatzdichte mehr als 1000 Tiere empfänglicher Arten je km2 beträgt. Der betreffende Betrieb muss entweder in einer Unterregion im Sinne von Artikel 2 Buchstabe s, wenn die Besatzdichte mehr als 450 Tiere empfänglicher Arten je km2 beträgt, oder weniger als 20 km von einer solchen Unterregion entfernt liegen.Fußnote(n):
- (*)
im Einklang mit dem Begriff des Wissenschaftlichen Ausschusses „Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung” von 1999.
- (1)
Die 24/48-Stunden-Regel besagt Folgendes:
- a)
- Infizierte Bestände in Betrieben gemäß Artikel 10 können nicht innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Seuche gekeult werden und
- b)
- es erweist sich als unmöglich, seuchen- oder anstreckungsverdächtige Tiere in weniger als 48 Stunden präventiv zu töten.
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