ANHANG X RL 2003/85/EG

KRITERIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON SCHUTZIMPFUNGEN UND LEITLINIEN FÜR NOTIMPFPROGRAMME

1.
Kriterien für die Durchführung von Schutzimpfungen(*)

Kriterien Entscheidung
Impfung Keine Impfung
Dichte der empfänglichen Tierpopulation Hoch Niedrig
Vorwiegend klinisch betroffene Arten Schweine Wiederkäuer
Verbringung potenziell infizierter Tiere oder Erzeugnisse aus der Schutzzone Nachgewiesen Nicht nachgewiesen
Wahrscheinlichkeit der aerogenen Übertragung des Erregers aus Seuchenbetrieben Hoch Niedrig oder null
Geeigneter Impfstoff Verfügbar Nicht verfügbar
Infektionsquelle (Herkunftsermittlung) Unbekannt Bekannt
Inzidenzkurve Steil ansteigend Flach oder langsam ansteigend
Verteilung der Ausbrüche Großflächig Begrenzt
Reaktion der Öffentlichkeit auf Bestandskeulungen Heftig Schwach
Akzeptanz der Regionalisierung im Anschluss an die Impfung Ja Nein

2.
Zusätzliche Kriterien für die Durchführung von Notimpfungen

Kriterien Entscheidung
Impfung Keine Impfung
Akzeptanz der Regionalisierung durch Drittstaaten Bekannt Unbekannt
Wirtschaftliche Bewertung konkurrierender Bekämpfungsstrategien Eine Bekämpfungsstrategie von Notimpfungen würde voraussichtlich höhere wirtschaftliche Einbußen in der Landwirtschaft und in den nichtlandwirtschaftlichen Bereichen zur Folge haben. Eine Bekämpfungsstrategie von Notimpfungen würde voraussichtlich höhere wirtschaftliche Einbußen in der Landwirtschaft und in den nichtlandwirtschaftlichen Bereichen zur Folge haben.
Die 24/48-Stunden-Regel kann voraussichtlich nicht wirksam an zwei aufeinander folgenden Tagen angewandt werden.(1) Ja Nein
Erhebliche soziale und psychologische Auswirkungen von Bestandskeulungen Ja Nein
Vorhandensein von Großbetrieben mit intensiver Viehzucht in Gebieten mit geringer Tierbesatzdichte Ja Nein

3.
Abgrenzung von Gebieten mit hoher Besatzdichte

3.1. Bei der Entscheidung über die in Anwendung dieser Richtlinie zu treffenden Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen gemäß Artikel 52 Absatz 2, erwägen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur gründlichen epidemiologischen Untersuchung auch die Abgrenzung von Gebieten mit hoher Besatzdichte gemäß Nummer 3.2 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2001/89/EG und wählen in diesem Fall die strengere Gebietsdefinition. Die Abgrenzung kann nach dem Verfahren von Artikel 89 Absatz 2 geändert werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

3.2.
Tiere empfänglicher Arten:

Bei Tieren empfänglicher Arten gilt als Gebiet mit hoher Besatzdichte ein geografisches Gebiet im Umkreis von 10 km um einen Betrieb, in dem MKS-verdächtige oder MKS-infizierte Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wenn die Besatzdichte mehr als 1000 Tiere empfänglicher Arten je km2 beträgt. Der betreffende Betrieb muss entweder in einer Unterregion im Sinne von Artikel 2 Buchstabe s, wenn die Besatzdichte mehr als 450 Tiere empfänglicher Arten je km2 beträgt, oder weniger als 20 km von einer solchen Unterregion entfernt liegen.

Fußnote(n):

(*)

im Einklang mit dem Begriff des Wissenschaftlichen Ausschusses „Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung” von 1999.

(1)

Die 24/48-Stunden-Regel besagt Folgendes:

a)
Infizierte Bestände in Betrieben gemäß Artikel 10 können nicht innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Seuche gekeult werden und
b)
es erweist sich als unmöglich, seuchen- oder anstreckungsverdächtige Tiere in weniger als 48 Stunden präventiv zu töten.

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