ANHANG XII RL 2003/85/EG
BIOLOGISCHE SICHERHEIT FÜR LABORS UND EINRICHTUNGEN, DIE MIT MKS-LEBENDVIREN UMGEHEN
- 1.
- Labors und Einrichtungen, die mit MKS-Lebendviren umgehen, arbeiten mindestens nach Abschnitt I der Mindestnormen für das Management biologischer Risiken durch Labors, die in vitro und in vivo mit MKS-Viren arbeiten ( „Minimum biorisk management standards for laboratories working with foot-and-mouth disease virus in vitro and in vivo” ), gemäß Anlage 7 zu dem Bericht, der auf der 40. Tagung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der MKS am 22.-24. April 2013 in Rom verabschiedet wurde (Normen für die biologische Sicherheit)(1).
- 2.
- Labors und Einrichtungen, die mit MKS-Lebendviren umgehen, unterliegen regelmäßigen und risikobasierten Kontrollen, einschließlich der von der Europäischen Kommission und in ihrem Namen durchgeführten Kontrollen.
- 3.
- Das Kontrollteam kann auf die in der Kommission oder in einem Mitgliedstaat vorhandene Expertise hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche sowie der Biosicherheit in Labors, die mikrobiologischen Gefahren ausgesetzt sind, zurückgreifen.
- 4.
- Die von der Europäischen Kommission eingesetzten Kontrollteams legen ihr und den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 98/139/EG einen Bericht vor.
Fußnote(n):
- (1)
http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/eufmd/Lab_guidelines/FMD_Minimumstandards_2013_Final_version.pdf.
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