ANHANG XVIII RL 2003/85/EG
TEIL A
- 1.
-
Sobald ein Primärfall der MKS bei Wildtieren empfänglicher Arten bestätigt ist, trifft die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich folgende Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche:
- a)
- Bekanntgabe des Primärfalls gemäß Anhang II;
- b)
-
Einsetzung einer Expertengruppe, der Tierärzte, Jäger und auf Wildtiere spezialisierte Biologen sowie Epidemiologen angehören. Die Expertengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben:
- i)
- Untersuchung der Seuchenlage und Ausweisung eines Seuchengebiets gemäß den Bestimmungen in Teil B Nummer 4 Buchstabe b;
- ii)
- Festlegung geeigneter Maßnahmen, die im Seuchengebiet zusätzlich zu den unter den Buchstaben c und d aufgeführten Maßnahmen anzuwenden sind; diese Maßnahmen können eine Aussetzung der Jagd und ein Verbot der Fütterung von Wildtieren umfassen;
- iii)
- Aufstellung eines Tilgungsplans, der der Kommission gemäß Teil B vorzulegen ist;
- iv)
- Überprüfung der Wirksamkeit der zur Tilgung der MKS im Seuchengebiet getroffenen Maßnahmen;
- c)
-
sofortige amtliche Überwachung von Betrieben im ausgewiesenen Seuchengebiet, die Tiere empfänglicher Arten halten, und insbesondere Anordnung folgender Maßnahmen:
- i)
- amtliche Erhebung aller Arten und Kategorien von Tieren empfänglicher Arten in allen Betrieben, die vom Besitzer auf dem neuesten Stand zu halten ist. Die Angaben sind auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden. Bei Haltung im Freien kann die Zahl der Tiere bei der ersten Erhebung jedoch geschätzt werden;
- ii)
- Absonderung aller Tiere empfänglicher Arten in den Betrieben des Seuchengebiets entweder in ihren normalen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildtieren ermöglicht. Wildtiere dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Betrieb gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen können;
- iii)
- Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus dem Betrieb und in den Betrieb, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt unter Berücksichtigung der Seuchenlage hierzu die Genehmigung;
- iv)
- angemessene Desinfektionsmaßnahmen beim Betreten und Verlassen der Ställe mit Tieren empfänglicher Arten und des Betriebs insgesamt;
- v)
- alle Personen, die mit Wildtieren in Kontakt kommen, müssen zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des MKS-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten; dies kann einschließen, dass Personen, die mit Wildtieren in Kontakt gekommen sind, der Zugang zu einem Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, zeitweilig untersagt wird;
- vi)
- Untersuchung aller verendeten oder kranken Tiere empfänglicher Arten eines Betriebs, die Symptome der MKS aufweisen, auf MKS;
- vii)
- Teile von erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtieren sowie Material oder Ausrüstung, die mit dem MKS-Virus kontaminiert sein könnten, dürfen nicht in einen Betrieb gebracht werden, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden;
- viii)
- Tiere empfänglicher Arten sowie Sperma, Embryonen oder Eizellen davon dürfen das Seuchengebiet nicht zum innergemeinschaftlichen Handel verlassen;
- d)
- Veranlassung der Untersuchung auf MKS aller im ausgewiesenen Seuchengebiet mit Schusswaffen erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtiere durch einen amtlichen Tierarzt gemäß der Definition eines Seuchenausbruchs in Anhang I. Tierkörper von Wildtieren mit Positivbefund sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten. Bei MKS-Negativbefund wenden die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates an. Nicht zum Verzehr bestimmte Teile sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten;
- e)
- Sicherstellung, dass das MKS-Virusisolat zur genetischen Typisierung und Bestimmung der antigenetischen Beziehung zu vorhandenen Vakzinestämmen dem vorgeschriebenen Laborverfahren unterzogen wird.
- 2.
- Tritt ein Fall von MKS bei Wildtieren in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf, das in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen.
- 3.
- Abweichend von den Bestimmungen unter Nummer 1 können im Einklang mit dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren spezifische Maßnahmen erlassen werden, wenn ein Fall von MKS bei Wildtieren in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auftritt, in dem die extensive Haltung von Haustieren empfänglicher Arten dazu führt, dass etwaige Bestimmungen von Nummer 1 nicht anwendbar sind.
TEIL B
1. Unbeschadet der in Teil A vorgesehenen Maßnahmen legen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung des Primärausbruchs der MKS bei Wildtieren einen schriftlichen Plan der Maßnahmen, die zur Tilgung der Seuche in dem ausgewiesenen Seuchengebiet getroffen worden sind, sowie der auf die Haltungsbetriebe in diesem Gebiet angewandten Maßnahmen vor.
2. Die Kommission prüft, ob mit dem Plan das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Er wird, gegebenenfalls mit Änderungen, nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren gebilligt. Künftigen Entwicklungen kann durch entsprechende Änderungen oder Ergänzungen des Plans Rechnung getragen werden. Betreffen diese Änderungen die Ausweisung des Seuchengebiets, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Änderungen in Kenntnis gesetzt werden. Betreffen die Änderungen andere Bestimmungen des Plans, so legen die Mitgliedstaaten den geänderten Plan der Kommission vor, damit diese ihn prüfen und gegebenenfalls nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren billigen kann.
3. Sind die Maßnahmen des in Nummer 1 genannten Plans gebilligt worden, so ersetzen sie zu einem Zeitpunkt, der festgelegt wird, wenn die Billigung erfolgt, die in Teil A vorgesehenen ursprünglichen Maßnahmen.
4. Der in Nummer 1 genannte Plan enthält Angaben über- a)
- die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und Kontrollen gemäß Teil A und der geografischen Verteilung der Seuche;
- b)
- ein ausgewiesenes Seuchengebiet im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.
Bei der Ausweisung des Seuchengebiets berücksichtigt die zuständige Behörde
- i)
- die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und der geografischen Verteilung der Seuche,
- ii)
- die Wildtierpopulationen in dem Gebiet,
- iii)
- größere natürliche oder künstliche Hindernisse für die Bewegung der Wildtiere;
- c)
- die Gestaltung einer engen Zusammenarbeit zwischen auf Wildtiere spezialisierten Biologen, Jägern, Jagdorganisationen, Diensten, die für den Schutz von Wildtieren zuständig sind, und Veterinärdiensten (Gesundheit von Tier und Mensch);
- d)
- die Informationskampagne, mit der die Jäger stärker für die Maßnahmen, die sie im Rahmen des Tilgungsplans zu treffen haben, sensibilisiert werden sollen;
- e)
- besondere Bemühungen zur Ermittlung der Anzahl und des Aufenthaltsortes von Gruppen von Wildtieren, die mit anderen Gruppen von Wildtieren in dem Seuchengebiet und in der Nachbarschaft dieses Gebiets begrenzte Kontakte haben;
- f)
- die ungefähre Anzahl der in Buchstabe e genannten Gruppen von Wildtieren und ihre Größe in dem Seuchengebiet und in der Nachbarschaft dieses Gebiets;
- g)
- besondere Bemühungen zur Ermittlung des Umfangs der Infektion bei Wildtieren durch die Untersuchung von Wildtieren, die von Jägern erlegt oder verendet aufgefunden worden sind, und durch Labortests, einschließlich nach Alter differenzierter epidemiologischer Untersuchungen;
- h)
- Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Seuche aufgrund von Bewegungen der Wildtiere und/oder des Kontakts zwischen Gruppen von Wildtieren; diese Maßnahmen können auch ein Jagdverbot einschließen;
- i)
- Maßnahmen zur Verringerung des an Wildtierbestands und insbesondere an Jungtieren empfänglicher Arten in diesem Bestand;
- j)
- Auflagen für Jäger zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche;
- k)
- das Verfahren zur Beseitigung verendet aufgefundener oder erlegter Wildtiere, dem Folgendes zugrunde zu legen ist:
- i)
- Verarbeitung unter amtlicher Aufsicht oder
- ii)
- Inspektion durch einen amtlichen Tierarzt und Labortests gemäß Anhangen XIII. Tierkörper aller Wildtiere mit positivem Ergebnis werden unter amtlicher Aufsicht verarbeitet. Ist das Ergebnis des Tests in Bezug auf die MKS negativ, so wenden die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/45/EWG an. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Teile werden unter amtlicher Aufsicht verarbeitet;
- l)
- die epidemiologische Untersuchung, die an jedem erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtier einer empfänglichen Art durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Untersuchung muss auch ein Fragebogen mit folgenden Angaben ausgefüllt werden:
- i)
- geografisches Gebiet, in dem das Tier verendet aufgefunden oder erlegt worden ist
- ii)
- Zeitpunkt, zu dem das Tier verendet aufgefunden oder erlegt worden ist
- iii)
- Person, die das Tier gefunden oder erlegt hat
- iv)
- Alter und Geschlecht des Tieres
- v)
- wenn das Tier erlegt wurde: Symptome des Tiers vor dem Erlegen
- vi)
- wenn das Tier verendet aufgefunden wurde: Zustand des Tierkörpers
- vii)
- Laborergebnisse;
- m)
- Überwachungsprogramme und Vorbeugungsmaßnahmen in Bezug auf die Betriebe, die in dem ausgewiesenen Seuchengebiet und gegebenenfalls in der Nachbarschaft dieses Gebiets gelegen sind und Tiere empfänglicher Arten halten, einschließlich des Transports und der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten innerhalb des Gebiets, aus dem Gebiet und in das Gebiet; diese Maßnahmen umfassen mindestens das Verbot einer Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, ihres Spermas, ihrer Embryos oder Eizellen aus dem Seuchengebiet zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels;
- n)
- andere Kriterien für die Aufhebung der Maßnahmen zur Tilgung der Seuche in dem ausgewiesenen Seuchengebiet und der auf die Haltungsbetriebe in dem Gebiet angewandten Maßnahmen;
- o)
- Behörde, die mit der Überwachung und Koordinierung der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Stellen zuständig ist;
- p)
- Regelung, die es der nach Teil A Nummer 1 Buchstabe b eingesetzten Expertengruppe ermöglicht, die Ergebnisse des Tilgungsplans regelmäßig zu überprüfen;
- q)
- Seuchenüberwachungsmaßnahmen, die frühestens zwölf Monate nach dem letzten bestätigten Ausbruch der MKS bei Wildtieren in dem ausgewiesenen Seuchengebiet durchgeführt werden; diese Überwachungsmaßnahmen bleiben mindestens zwölf Monate in Kraft und umfassen mindestens die bereits gemäß den Buchstaben g, k und l durchgeführten Maßnahmen.
Bei der Ausweisung des Seuchengebiets berücksichtigt die zuständige Behörde
- i)
- die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und der geografischen Verteilung der Seuche,
- ii)
- die Wildtierpopulationen in dem Gebiet,
- iii)
- größere natürliche oder künstliche Hindernisse für die Bewegung der Wildtiere;
- i)
- Verarbeitung unter amtlicher Aufsicht oder
- ii)
- Inspektion durch einen amtlichen Tierarzt und Labortests gemäß Anhangen XIII. Tierkörper aller Wildtiere mit positivem Ergebnis werden unter amtlicher Aufsicht verarbeitet. Ist das Ergebnis des Tests in Bezug auf die MKS negativ, so wenden die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/45/EWG an. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Teile werden unter amtlicher Aufsicht verarbeitet;
- i)
- geografisches Gebiet, in dem das Tier verendet aufgefunden oder erlegt worden ist
- ii)
- Zeitpunkt, zu dem das Tier verendet aufgefunden oder erlegt worden ist
- iii)
- Person, die das Tier gefunden oder erlegt hat
- iv)
- Alter und Geschlecht des Tieres
- v)
- wenn das Tier erlegt wurde: Symptome des Tiers vor dem Erlegen
- vi)
- wenn das Tier verendet aufgefunden wurde: Zustand des Tierkörpers
- vii)
- Laborergebnisse;
5. Alle sechs Monate wird der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ein Bericht über die Seuchenlage in dem ausgewiesenen Seuchengebiet und die Ergebnisse des Tilgungsplans übermittelt.
6. Ausführlichere Bestimmungen über die Erstellung von Plänen zur Tilgung der MKS bei Wildtieren können nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.
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