ANHANG XVII RL 2003/85/EG

KRITERIEN UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE KRISENPLÄNE

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Krisenpläne mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Sie gewährleisten, dass die für die Durchführung der Krisenpläne erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten gegeben sind und ermöglichen eine zügige und erfolgreiche Tilgungskampagne.

2. Sie gewährleisten, dass Krisenfonds, Haushalts- und sonstige Finanzmittel in Anspruch genommen werden können, um allen Aspekten der Bekämpfung der MKS im Seuchenfall Rechnung zu tragen.

3. Es wird eine Weisungskette eingerichtet, die gewährleistet, dass die Beschlussfassung im Seuchenfall zügig und effizient verläuft. Eine zentrale Beschlussfassungsinstanz übernimmt die strategische Leitung der Bekämpfungsaktionen; der Leiter der Veterinärdienststelle ist Mitglied dieser Instanz.

4. Jeder Mitgliedstaat muss in der Lage sein, bei Seuchenausbruch sofort ein funktionsfähiges nationales Seuchenkontrollzentrum einzurichten, das die Umsetzung aller von der zentralen Beschlussfassungsinstanz gefassten Beschlüsse koordiniert. Es wird ein ständig einsatzbereiter Koordinator benannt, der die zügige Einrichtung des Seuchenkontrollzentrums garantiert.

5. Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Pläne bereit, um bei Ausbruch der MKS unverzüglich lokale Seuchenkontrollzentren zur Durchführung von Bekämpfungs- und Umweltschutzmaßnahmen auf lokaler Ebene einrichten zu können.

6. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zusammenarbeit zwischen dem nationalen Seuchenkontrollzentrum, den lokalen Seuchenkontrollzentren und den zuständigen Umweltschutzbehörden und -stellen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Tier und Umwelt ordnungsgemäß koordiniert werden.

7. Es wird, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, eine ständig einsatzbereite Expertengruppe eingesetzt, die über aktuelles Fachwissen verfügt und der zuständigen Behörde die für eine optimale Vorbereitung auf den Seuchenfall erforderliche Unterstützung leistet.

8. Es werden angemessene Ressourcen, einschließlich Personal, Materialausstattung und Laborinfrastruktur, bereitgestellt, um eine zügige und effiziente Kampagne zu gewährleisten.

9. Ein aktuelles Seuchenbekämpfungshandbuch wird bereitgestellt. Es beschreibt umfassend und konkret alle Einzelheiten betreffend die Verfahren, Anweisungen und Bekämpfungsmaßnahmen im Falle eines MKS-Ausbruchs.

10. Es müssen ausführliche Pläne für Notimpfungen verfügbar sein.

11. Das Personal nimmt regelmäßig teil an:

11.1. Lehrgängen in Fragen der Erkennung klinischer Symptome, der epidemiologischen Untersuchung und der Tierseuchenbekämpfung,

11.2. Echtzeitübungen, für die folgende Bestimmungen gelten:
11.2.1.
Die Übungen werden zweimal während eines Zeitraums von fünf Jahren durchgeführt, wobei die erste Übung nicht später als drei Jahre nach der Genehmigung des Plans beginnen sollte, oder
11.2.2.
während des Zeitraums von fünf Jahren nach einem Ausbruch wurde eine schwere Tierseuche wirksam bekämpft und getilgt oder
11.2.3.
eine der beiden Übungen nach Nummer 11.2.1 wird durch eine Echtzeitübung ersetzt, die im Rahmen der Krisenpläne für andere schwere Tierseuchen, die an Land lebende Tiere betreffen, durchgeführt wird oder
11.2.4.
abweichend von Nummer 11.2.1. und vorbehaltlich geeigneter Bestimmungen im Krisenplan treffen die Mitgliedstaaten mit einem begrenzten Bestand an Tieren empfänglicher Arten die notwendigen Vorkehrungen für eine Teilnahme an den in einem Nachbarstaat durchgeführten Echtzeitübungen und für einen Beitrag zu diesen Übungen; ferner werden gemäß Anhang VII Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2001/89/EG in Bezug auf alle Tiere MKS-empfänglicher Arten Notfallübungen durchgeführt.

11.3. Kommunikationsseminaren zur Durchführung laufender Sensibilisierungskampagnen, die an Behörden, Landwirte und Tierärzte gerichtet sind.

12. Bei der Erarbeitung der Krisenpläne wird den Ressourcen Rechnung getragen, die erforderlich sind, um eine Vielzahl von Ausbrüchen, die innerhalb kurzer Zeit durch verschiedene, antigenetisch unterschiedliche Serotypen oder Stämme verursacht werden, wie dies unter anderem bei absichtlicher Freisetzung von MKS-Viren in die Umwelt der Fall sein kann, unter Kontrolle zu bringen.

13. Unbeschadet der geltenden Veterinärbedingungen müssen die Krisenpläne gewährleisten, dass im Falle eines MKS-Ausbruchs die Massenentsorgung der Tierkörper und tierischen Abfälle ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit und unter Rückgriff auf Prozeduren oder Methoden erfolgt, mit denen jeglichen vermeidbaren Umweltschäden vorgebeugt wird, d.h.
i)
minimale Gefahr für Boden, Luft, Oberflächengewässer und Grundwasser, Pflanzen und Tiere,
ii)
minimale Lärm- oder Geruchsbelästigung,
iii)
minimale Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder auf Standorte besonderen Interesses.

14. Die Krisenpläne müssen Angaben über geeignete Plätze und Betriebe zur Behandlung oder Entsorgung von Tierkörpern und tierischen Abfällen im Seuchenfall enthalten.

15. Der Mitgliedstaat sorgt für die Unterrichtung der betroffenen Landwirte, Bewohner des ländlichen Raumes und der gesamten Bevölkerung. Dabei werden neben der Bereitstellung von Informationen über ländliche oder regionale Medien einfach wahrzunehmende unmittelbare Kontaktmöglichkeiten für die Bewohner der betroffenen Gebiete (u.a. über Helplines) gewährleistet.

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