Artikel 29 RL 2003/87/EG

Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO<sub>2</sub>-Marktes

Enthalten die regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 Nachweise dafür, dass der CO2-Markt nicht ordnungsgemäß funktioniert, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Monaten einen Bericht vor. Dem Bericht können gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden, die darauf abzielen, die Transparenz und Integrität des CO2-Marktes, einschließlich der damit verbundenen Derivatemärkte, zu erhöhen und Korrekturmaßnahmen zur Verbesserung seiner Funktionsweise sowie zur Stärkung der Prävention und Aufdeckung von Aktivitäten des Marktmissbrauchs zu ergreifen.

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