Artikel 29 RL 2003/87/EG

Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes

Wenn der Kommission auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absatz 5 Nachweise vorliegen, dass der CO2-Markt nicht richtig funktioniert, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht können gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sein, wie die Transparenz auf dem CO2-Markt erhöht und durch welche Maßnahmen sein Funktionieren verbessert werden kann.

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