Artikel 29a RL 2003/87/EG

Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen

(1) Liegt der durchschnittliche Preis der Zertifikate der sechs vorangegangenen Kalendermonate über dem 2,4-Fachen des durchschnittlichen Preises der Zertifikate des vorangegangenen Bezugszeitraums von zwei Jahren, werden 75 Millionen Zertifikate gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben.

Der Preis der Zertifikate gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ist der Preis der Versteigerungen, die im Einklang mit den gemäß Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten für Zertifikate, die unter die Kapitel II und III fallen, durchgeführt wurden.

Der vorangegangene Bezugszeitraum von zwei Jahren gemäß Unterabsatz 1 ist der Zweijahreszeitraum, der vor dem ersten Monat des Zeitraums von sechs Kalendermonaten gemäß Unterabsatz 1 endet.

Ist die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bedingung erfüllt und ist Absatz 2 nicht anwendbar, so veröffentlicht die Kommission eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der das Datum angegeben ist, an dem die Bedingung erfüllt wurde.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb der ersten drei Arbeitstage jedes Monats den durchschnittlichen Preis der Zertifikate der vorangegangenen sechs Kalendermonate und den durchschnittlichen Preis der Zertifikate des vorangegangenen Bezugszeitraums von zwei Jahren. Ist die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so veröffentlicht die Kommission außerdem das Niveau, das der durchschnittliche Preis der Zertifikate im folgenden Monat erreichen müsste, um die in diesem Unterabsatz genannte Bedingung zu erfüllen.

(2) Ist die Bedingung für die Freigabe von Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve nach Absatz 1 erfüllt, so gilt die Bedingung gemäß diesem Absatz frühestens zwölf Monate nach dem Ende der vorherigen Freigabe erneut als erfüllt.

(3) Die genauen Vorschriften für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen werden in den in Artikel 10 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt.

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