Artikel 3c RL 2003/87/EG

Gesamtmenge der Zertifikate für den Luftverkehr

(1) Für die Handelsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 97 % der historischen Luftverkehrsemissionen.

(2) Für die Handelsperiode gemäß Artikel 13, die am 1. Januar 2013 beginnt, und, wenn keine Änderungen nach der Überprüfung gemäß Artikel 30 Absatz 4 erfolgen, für jede folgende Handelsperiode entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 95 % der historischen Luftverkehrsemissionen, multipliziert mit der Anzahl der Jahre in der Handelsperiode.

Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen Überprüfung dieser Richtlinie geändert werden.

(3) Die Kommission überprüft die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate gemäß Artikel 30 Absatz 4.

(3a) Jede Zuteilung von Zertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten von und nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterliegt nach dem 31. Dezember 2023 einer Überprüfung gemäß Artikel 28b.

(4) Bis zum 2. August 2009 entscheidet die Kommission anhand der besten verfügbaren Daten, einschließlich Schätzungen auf der Grundlage von Angaben über das tatsächliche Verkehrsaufkommen, über die historischen Luftverkehrsemissionen. Diese Entscheidung wird in dem in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschuss erörtert.

(5) Die Kommission bestimmt die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage der den Luftfahrzeugbetreibern, die im Jahr 2023 Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang I durchgeführt haben, insgesamt zugeteilten Zertifikate — gekürzt um den linearen Kürzungsfaktor nach Artikel 9 — und veröffentlicht diese Menge sowie die Menge der Zertifikate, die 2024 gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung, die vor den durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingeführten Änderungen in Kraft waren, kostenlos zugeteilt worden wären.

(6) Im Hinblick auf gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 höchstens 20 Mio. der Gesamtmenge der Zertifikate nach Absatz 5 auf transparente, gleiche und diskriminierungsfreie Weise für die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe und anderer Flugkraftstoffe, die nicht aus fossilen Kraftstoffen stammen, und die gemäß einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr für die Erreichung des Mindestanteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen, den Luftfahrzeugbetreibern an Flughäfen der Union von Anbietern von Flugkraftstoffen zur Verfügung gestellte Flugkraftstoffe gemäß der genannten Verordnung enthalten müssen, gezählt werden, für Unterschallflüge reserviert, für die Zertifikate im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie abzugeben sind. Kann ein zulässiger Flugkraftstoff an einem Flughafen nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden, so stehen die gemäß diesem Unterabsatz reservierten Zertifikate für an diesem Flughafen vertankte zulässige Flugkraftstoffe zur Verfügung, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie abgegeben werden müssen.

Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes reservierten Zertifikate werden von den Mitgliedstaaten zugeteilt, um den Preisunterschied zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und der Verwendung der einschlägigen zulässigen Flugkraftstoffe ganz oder teilweise auszugleichen, wobei Anreize aus dem CO2-Preis und den harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung dieses Preisunterschieds berücksichtigt die Kommission den von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit entsprechend einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr veröffentlichten technischen Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung im Rahmen dieses Absatzes auf eine Art und Weise sichtbar ist, die mit den in Artikel 30m Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Richtlinie genannten Anforderungen im Einklang steht.

Die gemäß dem vorliegenden Absatz zugeteilten Zertifikate decken Folgendes ab:

a)
70 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen sowie fortschrittlichen Biokraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), für die der Emissionsfaktor gemäß Anhang IV oder dem nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt null ist;
b)
95 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die im Luftverkehr verwendet werden und für die der Emissionsfaktor gemäß Anhang IV oder dem nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt null ist;
c)
100 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und jeglichem zulässigen Flugkraftstoff, der nicht aus fossilen Kraftstoffen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes gewonnen wird, auf Flughäfen auf Inseln mit einer Fläche von weniger als 10000 km2 und ohne Straßen- oder Schienenverbindung zum Festland, auf Flughäfen, die nicht groß genug sind, um als Flughäfen der Union gemäß einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr definiert zu werden, und auf Flughäfen in einem Gebiet in äußerster Randlage;
d)
in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen 50 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und einem beliebigen der unter Unterabsatz 1 dieses Absatzes fallenden zulässigen Flugkraftstoffe, die nicht aus fossilen Kraftstoffen gewonnen werden.

Bei der Zuteilung von Zertifikaten gemäß dem vorliegenden Absatz kann eine mögliche Unterstützung im Rahmen anderer Regelungen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden.

Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können jährlich eine Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage der Menge der in diesem Absatz genannten zulässigen Flugkraftstoffe beantragen, die auf Flügen verwendet werden, für die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2030 Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 abzugeben sind, ausgenommen Flüge, für die diese Anforderung gemäß Artikel 28a Absatz 1 als erfüllt gilt. Ist die Nachfrage nach Zertifikaten für die Verwendung dieser Kraftstoffe in einem bestimmten Jahr höher als die Verfügbarkeit von Zertifikaten, so wird die Menge der Zertifikate für alle von der Zuteilung betroffenen Luftfahrzeugbetreiber einheitlich für das besagte Jahr verringert.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährlich Einzelheiten über die durchschnittliche Kostendifferenz zwischen fossilem Kerosin unter Berücksichtigung von Anreizen aus dem CO2-Preis und den harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe und den einschlägigen zulässigen Flugkraftstoffen für das Vorjahr.

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung detaillierter Vorschriften für die jährliche Berechnung der Kostendifferenz nach Unterabsatz 6 dieses Absatzes, für die Zuteilung von Zertifikaten für die Verwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Kraftstoffe und für die Berechnung der Treibhausgasemissionen, die durch die Verwendung von Kraftstoffen eingespart wurden, wie gemäß dem nach Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt berichtet, und durch die Festlegung der Vorkehrungen für die Berücksichtigung von Anreizen aus dem Kohlenstoffpreis und harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe zu erlassen.

Bis zum 1. Januar 2028 führt die Kommission eine Bewertung der Anwendung des vorliegenden Absatzes durch und übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung im Rahmen eines Berichts zeitnah dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dem Bericht kann gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Zuteilung einer zahlenmäßig und zeitlich begrenzten Menge von Zertifikaten bis zum 31. Dezember 2034 beigefügt werden, um weitere Anreize für die Verwendung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Kraftstoffe zu schaffen, insbesondere für die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die im Luftverkehr verwendet werden und für die der Emissionsfaktor gemäß Anhang IV oder gemäß dem nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt null ist.

Ab dem 1. Januar 2028 bewertet die Kommission die Anwendung dieses Absatzes in dem Jahresbericht, den sie gemäß Artikel 10 Absatz 5 vorzulegen hat.

(7) Bei Flügen, die von einem Flugplatz im EWR abgehen und an einem Flugplatz im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ankommen, und die 2023 nicht unter das EU-EHS fielen, wird die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate um die Höhe der Zuteilungen, einschließlich kostenloser Zuteilungen und Versteigerungen, erhöht, die vorgenommen worden wären, wenn sie in jenem Jahr unter das EU-EHS gefallen wären, gekürzt um den linearen Kürzungsfaktor nach Artikel 9.

(8) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 betrachten die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt und ergreifen gegenüber Luftfahrzeugbetreibern keine Maßnahmen in Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 bei Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Flugplatz in demselben Mitgliedstaat, einschließlich eines anderen Flugplatzes in demselben Gebiet in äußerster Randlage oder in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, entstehen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115).

(2)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

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