Artikel 3d RL 2003/87/EG
Methode der Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung
(1) In den Jahren 2024 und 2025 werden 15 % der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absätze 5 und 7 sowie 25 % im Jahr 2024 bzw. 50 % im Jahr 2025 der verbleibenden 85 % dieser Zertifikate, die kostenlos zugeteilt worden wären, versteigert, mit Ausnahme der Mengen an Zertifikaten gemäß Artikel 3c Absatz 6 und Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4. Die für diese Jahre verbleibenden Zertifikate werden kostenlos zugeteilt.
Ab dem 1. Januar 2026 wird die gesamte Menge an Zertifikaten, die in jenem Jahr kostenlos zugeteilt worden wäre, versteigert, mit Ausnahme der Menge an Zertifikaten gemäß Artikel 3c Absatz 6 und Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4.
(1a) Zertifikate, die kostenlos zugeteilt werden, werden Luftfahrzeugbetreibern im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für 2023 berichteten geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten zugeteilt. Bei dieser Berechnung werden auch die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten berücksichtigt, die für Flüge berichtet werden, die erst ab dem 1. Januar 2024 unter das EU-EHS fallen. Bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres vergeben die zuständigen Behörden die Zertifikate, die für das betreffende Jahr kostenlos zugeteilt werden.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten gemäß den Absätzen 1 und 1a des vorliegenden Artikels durch die Mitgliedstaaten ergänzt und die genauen Vorkehrungen der Versteigerungen regelt, die für die Übertragung eines Teils der Einkünfte aus solchen Versteigerungen als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf den Gesamthaushaltsplan der Union erforderlich sind. Die Menge der von den einzelnen Mitgliedstaaten in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate entspricht dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet und gemäß Artikel 14 Absatz 3 gemeldet sowie gemäß Artikel 15 überprüft wurden. Für jede Handelsperiode gemäß Artikel 13 gilt als Bezugsjahr das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die sich die Versteigerung bezieht, endet. Die delegierten Rechtsakte müssen sicherstellen, dass die in Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 dargelegten Grundsätze eingehalten werden.
(4) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, die unter dieses Kapitel fallen, mit Ausnahme der als Eigenmittel nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV geltenden Einkünfte, die in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einkünfte nach Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie.
(5) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen entbinden die Mitgliedstaaten nicht von der Unterrichtungspflicht des Artikels 88 Absatz 3 des Vertrags.
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