Artikel 3ga RL 2003/87/EG

Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten

(1) Die Zuteilung von Zertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen, fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, und einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

(2) Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2023 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der benachbarten Containerumladehäfen und aktualisiert diese Liste danach alle zwei Jahre bis zum 31. Dezember.

In diesen Durchführungsrechtsakten wird ein Hafen als ein benachbarter Containerumschlaghafen aufgeführt, in dem der Anteil des Containerumschlags, gemessen in 20-Fuß-äquivalenten Einheiten, 65 % des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens während desjenigen letzten Zwölfmonatszeitraums übersteigt, für den einschlägige Daten vorhanden sind, und wenn dieser Hafen außerhalb der EU liegt, aber weniger als 300 Seemeilen von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entfernt ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Container als umgeladen, wenn sie von einem Schiff in den Hafen zum alleinigen Zweck des Verladens auf ein anderes Schiff entladen werden. Die von der Kommission gemäß Unterabsatz 1 erstellte Liste enthält keine Häfen in einem Drittland, für die dieses Drittland wirksam Maßnahmen anwendet, die dieser Richtlinie gleichwertig sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Artikel 9, 9a und 10 gelten für Seeverkehrstätigkeiten in der gleichen Weise wie für andere unter das EU-EHS fallende Tätigkeiten mit der folgenden Ausnahme im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 10.

Bis zum 31. Dezember 2030 wird den Mitgliedstaaten ein Anteil der Zertifikate zugeteilt, deren Anteil an Schifffahrtsunternehmen, die gemäß Artikel 3gf ihrer Verantwortung unterliegen würden, im Vergleich zu ihrer jeweiligen Bevölkerung im Jahr 2020 auf der Grundlage der für den Zeitraum von 2018 bis 2020 verfügbaren Daten über 15 Schifffahrtsunternehmen je eine Million Einwohner liegt. Die Menge der Zertifikate entspricht 3,5 % der zusätzlichen Menge an Zertifikaten aufgrund der Anhebung der Obergrenze für den Seeverkehr gemäß Artikel 9 Absatz 3 in dem betreffenden Jahr. Für die Jahre 2024 und 2025 wird die Menge der Zertifikate zusätzlich mit den Prozentsätzen multipliziert, die gemäß Artikel 3gb Absatz 1 Buchstaben a und b für das betreffende Jahr gelten. Die Einnahmen aus der Versteigerung von diesem Anteil der Zertifikate sollten für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g – in Bezug auf den Seeverkehrssektor – und Buchstaben f und i verwendet werden. 50 % der Menge der Zertifikate werden unter den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anteils der ihrer Verantwortung unterliegenden Schifffahrtsunternehmen und der Rest zu gleichen Teilen auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

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