Artikel 3gb RL 2003/87/EG

Schrittweise Einführung der Anforderungen für den Seeverkehr

Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, Zertifikate wie folgt abzugeben:

a)
40 % der für 2024 berichteten geprüften Emissionen, für die die Abgabeverpflichtungen gemäß Artikel 12 gelten würde;
b)
70 % der für 2025 berichteten geprüften Emissionen, für die die Abgabeverpflichtungen gemäß Artikel 12 gelten würden;
c)
100 % der für 2026 und jedes Folgejahr berichteten geprüften Emissionen gemäß Artikel 12.

Werden für die Jahre 2024 und 2025 im Verhältnis zu geprüften Emissionen aus dem Seeverkehr weniger Zertifikate abgegeben, sollte eine dieser Differenz entsprechende Menge von Zertifikaten gelöscht werden, anstatt sie gemäß Artikel 10 zu versteigern, sobald die Differenz zwischen den geprüften Emissionen und den abgegebenen Zertifikaten für jedes Jahr festgestellt wurde.

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