Artikel 6 RL 2003/87/EG
Voraussetzungen für die Erteilung und Inhalt der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen
(1) Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, durch die die Emission von Treibhausgasen aus der gesamten Anlage oder aus Teilen davon genehmigt wird, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Betreiber in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.
Eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen kann sich auf eine oder mehrere vom selben Betreiber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.
(2) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen enthalten folgende Angaben:
- a)
- Name und Anschrift des Betreibers,
- b)
- Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
- c)
- Überwachungsauflagen, in denen Überwachungsmethode und -häufigkeit festgelegt sind,
- d)
- Auflagen für die Berichterstattung und
- e)
- eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten in Höhe der — nach Artikel 15 geprüften — Gesamtemissionen der Anlage in jedem Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Jahresende.
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