Artikel 6 RL 2003/87/EG

Voraussetzungen für die Erteilung und Inhalt der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen

(1) Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, durch die die Emission von Treibhausgasen aus der gesamten Anlage oder aus Teilen davon genehmigt wird, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Betreiber in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.

Eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen kann sich auf eine oder mehrere vom selben Betreiber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

Die zuständige Behörde prüft die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mindestens alle fünf Jahre und nimmt gegebenenfalls Änderungen vor.

(2) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen enthalten folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des Betreibers,
b)
Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
c)
einen Überwachungsplan, der den Anforderungen der in Artikel 14 genannten Rechtsakte genügt. Die Mitgliedstaaten können den Betreibern erlauben, die Überwachungspläne zu aktualisieren, ohne die Genehmigung zu ändern. Die Betreiber legen der zuständigen Behörde alle aktualisierten Überwachungspläne zur Billigung vor,
d)
Auflagen für die Berichterstattung und
e)
eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten in Höhe der nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage in jedem Kalenderjahr innerhalb der in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten Frist.

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