ANHANG IIIa RL 2003/87/EG

ANPASSUNG DES LINEAREN KÜRZUNGSFAKTORS IM EINKLANG MIT ARTIKEL 30c ABSATZ 2

1.
Liegen die gemäß Kapitel IVa für die Jahre 2024-2026 berichteten durchschnittlichen Emissionen um mehr als 2 % über dem Wert der gemäß Artikel 30c Absatz 1 festgelegten Menge für 2025 und ist dieser Unterschied nicht auf die Differenz von weniger als 5 % zwischen den gemäß Kapitel IVa berichteten Emissionen und den Inventardaten 2025 der EU-Treibhausgasemissionen aus UNFCCC-Quellenkategorien für die Sektoren gemäß Kapitel IVa zurückzuführen, so wird der lineare Kürzungsfaktor durch Anpassung des linearen Kürzungsfaktors gemäß Artikel 30c Absatz 1 berechnet.
2.
Der angepasste lineare Kürzungsfaktor gemäß Nummer 1 wird wie folgt bestimmt:

    LRFadj = 100%* [MRV[2024-2026] – (ESR[2024] - 6* LRF[2024]* ESR[2024])]/(5* MRV[2024-2026]), dabei ist

    LRFadj der angepasste lineare Kürzungsfaktor;

    MRV[2024-2026] der Durchschnitt der geprüften Emissionen gemäß Kapitel IVa für die Jahre 2024-2026;

    ESR[2024] der Wert der Emissionen im Jahr 2024, der gemäß Artikel 30c Absatz 1 für die Sektoren gemäß Kapitel IVa festgelegt wird;

    LRF[2024] der lineare Kürzungsfaktor gemäß Artikel 30c Absatz 1.

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