ANHANG IV RL 2003/87/EG

GRUNDSÄTZE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 1

TEIL A —
Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus ortsfesten Anlagen

Überwachung der Kohlendioxidemissionen

Die Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.

Berechnung

Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel: Tätigkeitsdaten × Emissionsfaktor × Oxidationsfaktor Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen. Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie entsprechend den in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakten ist null. Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden. Es sind gemäß der Richtlinie 2010/75/EU entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind. Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.

Messung

Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.

Überwachung anderer Treibhausgasemissionen

Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern entwickelt und gemäß Artikel 14 Absatz 1 angenommen worden sind.

Berichterstattung über die Emissionen

Jeder Betreiber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:
A.
Anlagedaten, einschließlich:

Name der Anlage,

Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land,

Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang I,

Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und

Name des Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.

B.
Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang I, für die Emissionen berechnet werden:

Tätigkeitsdaten,

Emissionsfaktoren,

Oxidationsfaktoren,

Gesamtemissionen und

Unsicherheitsfaktoren.

C.
Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang I, für die Emissionen gemessen werden:

Gesamtemissionen,

Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und

Unsicherheitsfaktoren.

D.
Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Koordinierung der Anforderungen für die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen für die Berichterstattung, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten.

TEIL B —
Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten

Überwachung der Kohlendioxidemissionen

Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung. Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel: Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach folgender Formel berechnet: Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugstanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug – Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugstanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug. Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so wird der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept geschätzt. Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie entsprechend den in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakten ist null. Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonnen Kraftstoff). Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet wird, werden für Luftfahrzeugbetreiber, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis der in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Durchführungsrechtsakt erlassen ist. Für jeden Flug und jeden Treibstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.

Berichterstattung über die Emissionen

Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 folgende Informationen auf:
A.
Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

Name des Luftfahrzeugbetreibers;

zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;

Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I verwendeten Luftfahrzeugtypen;

Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden;

Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;

Name des Luftfahrzeugeigentümers.

B.
Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:

Treibstoffverbrauch;

Emissionsfaktor;

Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden;

aggregierte Emissionen aus

allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;

allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden;

aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden und die

aus jedem Mitgliedstaat abgingen und

in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen;

Unsicherheitsfaktor.

Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Artikel 3e und 3f

Zur Beantragung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3e Absatz 1 oder Artikel 3f Absatz 2 wird der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel berechnet: Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast, wobei „Flugstrecke” die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines zusätzlichen unveränderlichen Faktors von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast” die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet. Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;

ein Luftfahrzeugbetreiber kann entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.

Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Artikel 3e und 3f

Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Antrag gemäß Artikel 3e Absatz 1 oder Artikel 3f Absatz 2 folgende Informationen auf:
A.
Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

Name des Luftfahrzeugbetreibers;

zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;

Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I verwendeten Luftfahrzeugtypen;

Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang I durchgeführt wurden;

Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;

Name des Luftfahrzeugeigentümers.

B.
Tonnenkilometerdaten:

Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;

Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;

Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;

für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode;

Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang I fallen.

TEIL C

Emissionsüberwachung Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung. Berechnung Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel: In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe × Emissionsfaktor In den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Brennstoff schließt die von dem beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge ein. Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer. Für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jeden Brennstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen. Berichterstattung über Emissionen Jedes beaufsichtigte Unternehmen nimmt in ihren Bericht folgende Informationen auf:
A.
Angaben zum beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich

Name des beaufsichtigten Unternehmens;

Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land;

Art der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und Tätigkeiten, über die sie dies tut, einschließlich der verwendeten Technologie;

Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners und

Name des Eigentümers des beaufsichtigten Unternehmens und etwaiger Mutterunternehmen.

B.
Für jede Brennstoffart, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und für Verbrennungsprozesse in den in Anhang III genannten Sektoren verwendet wird und für die Emissionen berechnet werden:

Brennstoffmenge, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird;

Emissionsfaktor;

Gesamtemissionen;

Endverwendung(en) der Brennstoffe, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; und

Unsicherheitsfaktor.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Koordinierung der Anforderungen an die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen an die Berichterstattung, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten.

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