ANHANG V RL 2003/87/EG
KRITERIEN FÜR DIE PRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 15
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TEIL A —
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Prüfung von Emissionen aus ortsfesten Anlagen
Allgemeine Grundsätze
- 1.
- Die Emissionen aus allen in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Prüfung.
- 2.
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Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:
- a)
- die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;
- b)
- Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
- c)
- die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
- d)
- bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.
- 3.
-
Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass
- a)
- die übermittelten Daten schlüssig sind,
- b)
- die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
- c)
- die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
- 4.
- Die prüfende Instanz erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
- 5.
- Die prüfende Instanz berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
Methodik
Strategische Analyse
- 6.
- Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die prüfende Instanz einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
- 7.
- Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die prüfende Instanz führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
- 8.
- Die prüfende Instanz unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.
- 9.
- Anhand dieser Analyse ermittelt die prüfende Instanz ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
- 10.
- Die prüfende Instanz berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
Bericht
- 11.
- Die prüfende Instanz erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufrieden stellend ist, kann abgegeben werden, wenn die prüfende Instanz zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Mindestanforderungen an die Kompetenz der prüfenden Instanz
- 12.
-
Die prüfende Instanz muss unabhängig von dem Betreiber sein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit
- a)
- den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 verabschiedet werden,
- b)
- den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
- c)
- dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
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TEIL B —
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Prüfung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten
- 13.
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Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden finden auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I Anwendung.
Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
- a)
- Der Begriff „Betreiber” nach Nummer 3 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, und die Bezugnahme auf die Anlage nach Buchstabe c dieser Nummer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
- b)
- unter Nummer 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber;
- c)
- unter Nummer 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers;
- d)
- unter Nummer 7 gilt die Bezugnahme auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
- e)
- unter den Nummern 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; und
- f)
- unter den Nummern 10 und 12 gelten die Bezugnahmen auf den Betreiber als Bezugnahmen auf den Luftfahrzeugbetreiber.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs
- 14.
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Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass
- a)
- alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I fallen. Die Prüfstelle verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat;
- b)
- insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der Artikel 3e und 3f übermittelt wurden
- 15.
- Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionsberichten gemäß Artikel 14 Absatz 3 finden gegebenenfalls auch analog auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
- 16.
- Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Artikel 3e Absatz 1 und Artikel 3f Absatz 2 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfstelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat. Die Prüfstelle stellt ferner sicher, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.
TEIL C
Allgemeine Grundsätze- 1.
- Die Emissionen aus einer in Anhang III genannten Tätigkeit werden geprüft.
- 2.
- Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, und insbesondere:
- a)
- die berichteten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe und die entsprechenden Berechnungen;
- b)
- Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
- c)
- die Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtemissionen.
- 3.
- Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von dem beaufsichtigten Unternehmen den Nachweis, dass
- a)
- die übermittelten Daten schlüssig sind,
- b)
- die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
- c)
- die einschlägigen Aufzeichnungen des beaufsichtigten Unternehmens vollständig und schlüssig sind.
- 4.
- Die Prüfstelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
- 5.
- Die Prüfstelle berücksichtigt, ob das beaufsichtigte Unternehmen im Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
Methodik
Strategische Analyse
- 6.
- Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Brennstoffmengen, die von dem beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Dazu benötigt die Prüfstelle einen Überblick über alle Tätigkeiten, über die das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und ihre Relevanz für die Emissionen.
Prozessanalyse
- 7.
- Die Prüfung der übermittelten Daten und Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort des beaufsichtigten Unternehmens. Die Prüfstelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
- 8.
- Die Prüfstelle unterzieht alle Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über die Gesamtemissionen des beaufsichtigten Unternehmens.
- 9.
- Anhand dieser Analyse ermittelt die Prüfstelle ausdrücklich etwaige Elemente mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Dies betrifft insbesondere die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Elementen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
- 10.
- Die Prüfstelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die das beaufsichtigte Unternehmen anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
Bericht
- 11.
- Die Prüfstelle erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
Mindestanforderungen an die Kompetenz der Prüfstelle
- 12.
- Die Prüfstelle muss unabhängig von dem beaufsichtigten Unternehmen sein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit
- a)
- den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 verabschiedet werden,
- b)
- den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
- c)
- dem Zustandekommen aller Informationen über alle Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, Messung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
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