ANHANG III RL 2003/97/EG

VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU VON SPIEGELN UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN FÜR INDIREKTE SICHT AN FAHRZEUGE

Allgemeines

1.1.
Spiegel und sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht sind so am Fahrzeug anzubringen, dass ihre Bewegungen und Vibrationen keine merkliche Veränderung des gemessenen Sichtfelds und keine Fehlinterpretation des wahrgenommenen Bildes durch den Fahrer verursachen können.
1.2.
Die Anforderung von Nummer 1.1 muss bei Fahrgeschwindigkeiten bis zu 80 % der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, höchstens jedoch bis 150 km/h, erfüllt werden.
1.3.
Die nachstehend festgelegten Sichtfelder gelten für ambinokulare Sicht, wobei als Augen die in Anhang I Nummer 1.1.1.12 definierten „Augenpunkte des Fahrers” gelten. Die Sichtfelder sind an einem fahrbereiten Fahrzeug im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Richtlinie 97/27/EG zu ermitteln. Sie müssen durch Scheiben hindurch erzielt werden, deren senkrecht zur Oberfläche gemessener Lichtdurchlässigkeitsfaktor mindestens 70 % beträgt.

Spiegel

2.
Anzahl

2.1.
Mindestanzahl von vorgeschriebenen Spiegeln

2.1.1. Die in Nummer 5 vorgeschriebenen Sichtfelder müssen mit der in nachstehender Tabelle angegebenen Mindestanzahl von vorgeschriebenen Spiegeln erzielt werden. Falls ein bestimmter Spiegel nicht verbindlich vorgeschrieben ist, kann kein anderes System für indirekte Sicht verbindlich vorgeschrieben werden.
FahrzeugklasseInnenspiegelAußenspiegel

Innenrückspiegel

Gruppe I

Hauptrückspiegel (groß)

Gruppe II

Hauptrückspiegel (klein)

Gruppe III

Weitwinkelspiegel

Gruppe IV

Nahbereichs-/Anfahrspiegel

Gruppe V

Frontspiegel

Gruppe VI

M1

Vorgeschrieben

außer wenn ein Spiegel keine Sicht nach hinten vermittelt (siehe Anhang III Nummer 5.1)

Zulässig

wenn der Spiegel keine Sicht nach hinten vermittelt

Zulässig

Vorgeschrieben

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite; alternativ können Spiegel der Gruppe II montiert werden.

Zulässig

einer auf der Fahrerseite und/oder einer auf der Beifahrerseite

Zulässig

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite (beide müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

Zulässig

(müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

M2

Zulässig

(keine Anforderungen an das Sichtfeld)

Vorgeschrieben

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite

Unzulässig

Zulässig

einer auf der Fahrerseite und/oder einer auf der Beifahrerseite

Zulässig

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite (beide müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

Zulässig

(müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

M3

Zulässig

(keine Anforderungen an das Sichtfeld)

Vorgeschrieben

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite

Unzulässig

Zulässig

einer auf der Fahrerseite und/oder einer auf der Beifahrerseite

Zulässig

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite (beide müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

Zulässig

(müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

N1

Vorgeschrieben

außer wenn ein Spiegel keine Sicht nach hinten vermittelt (siehe Anhang III Nummer 5.1)

Zulässig

wenn der Spiegel keine Sicht nach hinten vermittelt

Zulässig

Vorgeschrieben

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite; alternativ können Spiegel der Gruppe II montiert werden.

Zulässig

einer auf der Fahrerseite und/oder einer auf der Beifahrerseite

Zulässig

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite (beide müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

Zulässig

(müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

N2 ≤ 7,5 t

Zulässig

(keine Anforderungen an das Sichtfeld)

Vorgeschrieben

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite

Unzulässig

Vorgeschrieben

für beide Seiten, wenn ein Spiegel der Gruppe V angebracht werden kann;

Zulässig

für beide Seiten zusammen, wenn dies nicht möglich ist

Vorgeschrieben, siehe Anhang III Nummern 3.7 und 5.5.5

einer auf der Beifahrerseite;

Zulässig

einer auf der Fahrerseite;

(beide müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

Eine Toleranz von + 10 cm ist zulässig

Zulässig

ein Frontspiegel (muss mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

N2> 7,5 t

Zulässig

(keine Anforderungen an das Sichtfeld)

Vorgeschrieben

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite

Unzulässig

Vorgeschrieben

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite

Vorgeschrieben, siehe Anhang III Nummer 3.7 und 5.5.5

einer auf der Beifahrerseite

Zulässig

einer auf der Fahrerseite (beide müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

Vorgeschrieben, siehe Anhang III Nummer 2.1.2

ein Frontspiegel (muss mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

N3

Zulässig

(keine Anforderungen an das Sichtfeld)

Vorgeschrieben

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite

Unzulässig

Vorgeschrieben

einer auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite

Vorgeschrieben, siehe Anhang III Nummer 3.7 und 5.5.5

einer auf der Beifahrerseite

Zulässig

einer auf der Fahrerseite (beide müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

Vorgeschrieben, siehe Anhang III Nummer 2.1.2

ein Frontspiegel (muss mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

2.1.2. Wenn sich das in Nummer 5.6 festgelegte Sichtfeld eines Frontspiegels mit einer sonstigen Einrichtung für indirekte Sicht erzielen lässt, die nach Anhang II Teil B genehmigt wurde und nach den Bestimmungen des vorliegenden Anhangs angebaut ist, kann diese Einrichtung anstelle eines Spiegels verwendet werden. Wird eine Kamera-Monitor-Einrichtung verwendet, so darf der Monitor bei Vorwärtsfahrt mit einer Geschwindigkeit bis zu 30 km/h ausschließlich das in Nummer 5.6 festgelegte Sichtfeld wiedergeben. Bei schnellerer Vorwärtsfahrt oder bei Rückwärtsfahrt kann der Monitor auch für die Wiedergabe der Sichtfelder anderer am Fahrzeug installierter Kameras benutzt werden.

2.2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht für Überwachungsspiegel im Sinne von Anhang I Nummer 1.1.1.3. Überwachungsaußenspiegel müssen sich allerdings mindestens 2 m über dem Boden befinden, wenn das Fahrzeug bis zur technisch zulässigen Höchstmasse beladen ist.

3.
Anbringungsstelle

3.1. Spiegel sind so anzubringen, dass der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Fahrhaltung die Fahrbahn seitlich vom Fahrzeug und hinter oder vor dem Fahrzeug deutlich einsehen kann.

3.2. Außenspiegel müssen durch die Seitenfenster oder durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Windschutzscheibe sichtbar sein. Konstruktionsbedingt gilt letztgenannte Vorschrift (d. h. die Vorschrift in Bezug auf den überstrichenen Teil der Windschutzscheibe) jedoch nicht für

Außenspiegel auf der Beifahrerseite von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3;

Spiegel der Gruppe VI.

3.3. Für die Prüfung des Sichtfeldes bei Fahrzeugen, die als Fahrgestell mit aufgebautem Fahrerhaus geprüft werden, ist vom Hersteller die größte und die kleinste Breite des Aufbaus anzugeben. Gegebenenfalls sind diese Breiten durch Profiltafeln zu simulieren. Alle geprüften Fahrzeug- und Spiegelausführungen sind auf dem EG-Typgenehmigungsbogen für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Anbringung seiner Spiegel anzugeben (siehe Anlage 4 zu Anhang I).

3.4. Die vorgeschriebenen Außenspiegel auf der Fahrerseite sind so anzubringen, dass der Winkel zwischen der senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs und der durch den Mittelpunkt des Spiegels sowie durch die Mitte der 65 mm langen Strecke zwischen den beiden Augenpunkten des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Ebene höchstens 55° beträgt.

3.5. Spiegel dürfen nicht wesentlich weiter über den Fahrzeugumriss hinausragen, als es zur Erzielung des in Nummer 5 festgelegten Sichtfeldes erforderlich ist.

3.6. Liegt die Unterkante eines Außenspiegels weniger als 2 m über der Fahrbahn, wenn das Fahrzeug bis zur technisch zulässigen Höchstmasse beladen ist, so darf dieser Spiegel um nicht mehr als 250 mm über die ohne Spiegel gemessene größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.

3.7. Spiegel der Gruppe V und der Gruppe VI müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass kein Punkt dieser Rückspiegel oder ihrer Halterungen in allen möglichen Stellungen weniger als 2 m über dem Boden liegt, wenn das Fahrzeug bis zur technisch zulässigen Höchstmasse beladen ist. Diese Spiegel sind jedoch unzulässig an Fahrzeugen, bei denen die Höhe des Fahrerhauses die Einhaltung dieser Vorschrift nicht zulässt. In diesem Fall ist keine andere Einrichtung für indirekte Sicht vorgeschrieben.

3.8. Unter den in Nummer 3.5, 3.6 und 3.7 genannten Bedingungen dürfen Rückspiegel die größte zulässige Fahrzeugbreite überschreiten.

4.
Einstellung

4.1.
Der Innenrückspiegel muss vom Fahrer in normaler Fahrposition verstellbar sein.
4.2.
Der auf der Fahrerseite angebrachte Außenspiegel muss vom Fahrzeuginneren aus bei geschlossener Tür, jedoch bei eventuell geöffnetem Fenster verstellbar sein. Die Verriegelung in der gewünschten Stellung darf von außen erfolgen.
4.3.
Die Anforderungen von Nummer 4.2 gelten nicht für Außenspiegel, die nach Umklappen durch einen Stoß ohne erneute Einstellung wieder in ihre vorherige Stellung gebracht werden können.

5.
Sichtfeld

5.1.
Innenrückspiegel (Gruppe I)

Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der zentrisch zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt, 20 m breit ist und sich vom Horizont bis 60 m hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt (Abbildung 6).

5.2.
Hauptaußenrückspiegel (Gruppe II)

5.2.1.
Außenrückspiegel auf der Fahrerseite

Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 5 m Breite einsehen kann, der fahrzeugseitig begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Fahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene und der sich vom Horizont bis 30 m hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt. Außerdem muss der Fahrer einen 1 m breiten Streifen der Fahrbahn einsehen können, der fahrzeugseitig begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Fahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene und der 4 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers verlaufenden senkrechten Ebene beginnt (Abbildung 7).

5.2.2.
Außenrückspiegel auf der Beifahrerseite

Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 5 m Breite einsehen kann, der fahrzeugseitig begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene und der sich vom Horizont bis 30 m hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt. Außerdem muss der Fahrer einen 1 m breiten Streifen der Fahrbahn einsehen können, der fahrzeugseitig begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene und der 4 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers verlaufenden senkrechten Ebene beginnt (Abbildung 7).

5.3.
Hauptaußenrückspiegel (Gruppe III)

5.3.1.
Außenrückspiegel auf der Fahrerseite

Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 4 m Breite einsehen kann, der fahrzeugseitig begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Fahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene und der sich vom Horizont bis 20 m hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt (Abbildung 8). Außerdem muss der Fahrer einen 1 m breiten Streifen der Fahrbahn einsehen können, der fahrzeugseitig begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Fahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene und der 4 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers verlaufenden senkrechten Ebene beginnt.

5.3.2.
Außenrückspiegel auf der Beifahrerseite

Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 4 m Breite einsehen kann, der fahrzeugseitig begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene und der sich vom Horizont bis 20 m hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt (Abbildung 8). Außerdem muss der Fahrer einen 1 m breiten Streifen der Fahrbahn einsehen können, der fahrzeugseitig begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene und der 4 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers verlaufenden senkrechten Ebene beginnt.

5.4.
Weitwinkel-Außenspiegel (Gruppe IV)

5.4.1.
Weitwinkel-Außenspiegel auf der Fahrerseite

Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 15 m Breite einsehen kann, der fahrzeugseitig begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Fahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene und der sich mindestens von 10 m bis 25 m hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt. Außerdem muss der Fahrer einen 4,5 m breiten Streifen der Fahrbahn einsehen können, der fahrzeugseitig begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Fahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene und der 1,5 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers verlaufenden senkrechten Ebene beginnt (Abbildung 9).

5.4.2.
Weitwinkel-Außenspiegel auf der Beifahrerseite

Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 15 m Breite einsehen kann, der fahrzeugseitig begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene und der sich mindestens von 10 m bis 25 m hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt. Außerdem muss der Fahrer einen 4,5 m breiten Streifen der Fahrbahn einsehen können, der fahrzeugseitig begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene und der 1,5 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers verlaufenden senkrechten Ebene beginnt (Abbildung 9).

5.5.
Nahbereichs- oder Anfahrspiegel (Gruppe V)

Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer auf der Außenseite des Fahrzeugs mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der durch die folgenden senkrechten Ebenen begrenzt ist (Abbildungen 10a und 10b):

5.5.1. eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene;

5.5.2. eine Ebene, die in 2 m Abstand von der in Nummer 5.5.1 genannten Ebene parallel zu dieser verläuft;

5.5.3. nach hinten durch eine Ebene, die 1,75 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Ebene parallel zu dieser verläuft;

5.5.4. nach vorn durch die senkrechte Ebene, die 1 m vor der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Ebene parallel zu dieser verläuft. Verläuft die senkrechte Querebene durch den äußersten Punkt des Stoßfängers des Fahrzeugs weniger als 1 m vor der senkrechten Ebene durch die Augenpunkte des Fahrers, so ist das Sichtfeld nach vorn durch diese Ebene begrenzt.

5.5.5. Wird das in den Abbildungen 10a und 10b dargestellte Sichtfeld auch durch Kombination der Sichtfelder eines Weitwinkelspiegels der Gruppe IV und eines Frontspiegels der Gruppe VI vermittelt, so ist ein Nahbereichs- oder Anfahrspiegel der Gruppe V nicht vorgeschrieben.

5.6.
Frontspiegel (Gruppe VI)

5.6.1. Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der begrenzt ist durch folgende Ebenen:

eine senkrechte Querebene, die durch den vordersten Punkt des Fahrerhauses verläuft;

eine senkrechte Querebene 2000 mm vor dem vordersten Punkt des Fahrerhauses;

eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten Punkt auf der Fahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene;

eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, in 2000 mm Abstand vom äußersten Punkt auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs verlaufende Ebene.

Auf der Beifahrerseite kann die Front des Sichtfeldes mit einem Radius von 2000 mm abgerundet sein (Abbildung 11). Frontspiegel der hier beschriebenen Art sind vorgeschrieben für Frontlenkerfahrzeuge (im Sinne von Anhang I (a), Fußnote (Z) der Richtlinie 70/156/EWG) der Klassen N2 > 7,5 t und N3. Können Fahrzeuge dieser Klassen mit anderer Gestaltung des Aufbaus die obigen Anforderungen mit einem Frontspiegel nicht erfüllen, so ist eine Kamera-Monitor-Einrichtung zu installieren. Lässt sich das vorgeschriebene Sichtfeld mit keiner dieser beiden Lösungen erzielen, ist eine andere Einrichtung für indirekte Sicht zu verwenden. Diese Einrichtung muss innerhalb des in Abbildung 11 dargestellten Sichtfelds die Erkennung eines Objekts von 50 cm Höhe und 30 cm Durchmesser ermöglichen.

5.6.2. Sieht der Fahrer jedoch trotz der Sichtbehinderung durch die A-Säulen eine gerade Linie 300 mm vor dem Fahrzeug und in einer Höhe von 1200 mm über der Fahrbahn, die zwischen einer zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallelen, durch den äußersten Punkt auf der Fahrerseite des Fahrzeugs verlaufenden Ebene und einer zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallelen, durch einen Punkt 900 mm außerhalb des äußersten Punktes auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs verlaufenden Ebene verläuft, so ist ein Frontspiegel der Gruppe VI nicht vorgeschrieben.

5.7. Besteht ein Rückspiegel aus mehreren spiegelnden Flächen, die unterschiedliche Krümmungsradien haben oder einen Winkel miteinander bilden, so muss mindestens eine spiegelnde Fläche das für die Gruppe, zu der sie gehören, vorgeschriebene Sichtfeld vermitteln und die entsprechenden Abmessungen aufweisen (siehe Anhang II Nummer 2.2.2).

5.8.
Sichtbehinderungen

5.8.1.
Innenrückspiegel (Gruppe I)

Sichtbehinderungen durch Kopfstützen, Einrichtungen wie Sonnenblenden, Heckscheibenwischer, Heizelemente und Bremsleuchten der Kategorie S 3 oder durch Teile des Aufbaus wie die Fensterholme geteilter Hecktüren sind zulässig, sofern das Sichtfeld um nicht mehr als 15 % des vorgeschriebenen Sichtfelds, projiziert auf eine zur Längsmittelebene des Fahrzeugs rechtwinklige senkrechte Ebene, vermindert wird. Der Grad der Sichtbehinderung ist zu messen mit den Kopfstützen in der niedrigstmöglichen Stellung und zurückgeklappten Sonnenblenden.

5.8.2.
Außenspiegel (Gruppen II, III, IV, V und VI)

Verminderungen der vorgeschriebenen Sichtfelder durch die Aufbauten und bestimmte Teile davon wie Türgriffe, Umrissleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, und hintere Stoßstangen sowie durch Einrichtungen zur Reinigung der spiegelnden Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn diese Verminderungen insgesamt weniger als 10 % des vorgeschriebenen Sichtfelds ausmachen.

5.9.
Prüfverfahren

Das Sichtfeld wird ermittelt, indem starke Lichtquellen an die Augenpunkte gesetzt werden und das auf einen senkrechten Kontrollschirm hinter den Augenpunkten reflektierte Licht gemessen wird. Andere gleichwertige Prüfverfahren sind zulässig.

Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln)

6. Eine Einrichtung für indirekte Sicht muss es dem Fahrer ermöglichen, ein kritisches Objekt in den durch die kritische Wahrnehmungsleistung gesetzten Grenzen innerhalb des vorgeschriebenen Sichtfelds zu erkennen.

7. Die Beeinträchtigung der direkten Sicht des Fahrers durch den Einbau eines Systems für indirekte Sicht ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

8. Die Erfassungsreichweite von Kamera-Monitor-Einrichtungen für indirekte Sicht ist nach den Bestimmungen der Anlage zu diesem Anhang zu ermitteln.

9.
Einbau des Monitors

Die Blickrichtung auf den Monitor muss ungefähr der Blickrichtung auf den Hauptspiegel entsprechen.

10. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 und vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t und N3 mit Müllsammelaufbau können am Heck des Aufbaus mit einer anderen Einrichtung für indirekte Sicht als Spiegel ausgerüstet sein, die folgendes Sichtfeld sicherstellt:

10.1. Das Sichtfeld (Abbildung 12) muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der begrenzt ist durch folgende Ebenen:

eine rechtwinklig zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufende senkrechte Ebene durch den hintersten Punkt des vollständigen Fahrzeugs;

eine gegenüber dieser Ebene parallel verlaufende und (vom Fahrzeugheck aus) um 2000 mm nach hinten versetzte senkrechte Ebene;

zwei zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, jeweils durch den äußersten Punkt auf beiden Seiten des Fahrzeugs verlaufende senkrechte Längsebenen.

10.2. Können Fahrzeuge dieser Klassen die Anforderungen der Nummer 10.1 mit Hilfe einer Kamera-Monitor-Einrichtung nicht erfüllen, so können andere Einrichtungen für indirekte Sicht verwendet werden. In diesem Fall muss die Einrichtung innerhalb des in Nummer 10.1 vorgesehenen Sichtfelds die Erkennung eines Objekts von 50 cm Höhe und 30 cm Durchmesser ermöglichen.

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