Artikel 10 RL 2003/99/EG

Gemeinschaftliche und nationale Referenzlaboratorien

(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 können ein oder mehrere gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Analyse und Untersuchung von Zoonosen, Zoonoseerregern und diesbezüglichen Antibiotikaresistenzen benannt werden.

(2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG werden die Zuständigkeiten und Aufgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien, nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen für jeden Tätigkeitsbereich, für den ein gemeinschaftliches Referenzlabor eingesetzt wurde, nationale Referenzlaboratorien und unterrichten die Kommission hiervon.

(4) Bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen einschlägiger Laboratorien in den Mitgliedstaaten, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt werden.

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