Artikel 9 RL 2003/99/EG

Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen

(1) Die Mitgliedstaaten bewerten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen.

Jeder Mitgliedstaat, übermittelt der Kommission bis Ende Mai jeden Jahres – Bulgarien und Rumänien erstmals bis Ende Mai 2008 und Kroatien erstmals bis Ende Mai 2014 – einen Bericht mit den gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 im Vorjahr erfassten Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen. Die Berichte und alle Zusammenfassungen dieser Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Die Berichte enthalten außerdem die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Anhang IV enthält die Mindestanforderungen an die Berichte. Detaillierte Bestimmungen für die Bewertung dieser Berichte, einschließlich der Formate und der erforderlichen Mindestangaben, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt werden.

Soweit die Umstände dies rechtfertigen, kann die Kommission spezielle zusätzliche Informationen anfordern; die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Berichte aufgrund einer solchen Aufforderung oder aus eigener Initiative.

(2) Die Kommission übermittelt die in Absatz 1 genannten Berichte der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit; diese prüft sie und veröffentlicht bis Ende November einen Kurzbericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen in der Gemeinschaft.

Bei der Erstellung ihres Kurzberichts kann die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit auch andere Daten berücksichtigen, die in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wie z. B. in

Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG,

Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 89/397/EWG(1),

Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG,

Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG,

vorgesehen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 aufgestellten koordinierten Überwachungsprogramme. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Die Ergebnisse und alle Zusammenfassungen dieser Ergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23).

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