Artikel 15 RL 2003/99/EG

Aufhebung

Die Richtlinie 92/117/EWG wird zum 12. Juni 2004 aufgehoben.

Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/117/EWG erlassen haben, und Maßnahmen, die sie gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 92/117/EWG getroffen haben, sowie Pläne, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 92/117/EWG genehmigt wurden, bleiben jedoch in Kraft, bis entsprechende Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigt worden sind.

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