Artikel 16 RL 2003/99/EG

Änderung der Entscheidung 90/424/EWG

Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 29 erhält folgende Fassung:

Artikel 29

(1) Die Mitgliedstaaten können eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Überwachung und Bekämpfung der im Anhang Gruppe 2 aufgeführten Zoonosen im Rahmen des Artikels 24 Absätze 2 bis 11 beantragen.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Zoonosenbekämpfung ist Teil eines nationalen Bekämpfungsprogramms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern(*). Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf höchstens 50 % der Kosten der Durchführung der vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 29a

Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehene finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem nationalen Programm, das gemäß der Richtlinie 92/117/EWG genehmigt worden ist, bis zu dem Datum beantragen, an dem entsprechende Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigt worden sind.

3.
Im Anhang werden der Liste unter Gruppe 2 folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

Campylobacteriose und ihre Erreger
Listeriose und ihre Erreger
Salmonellose (zoonotische Salmonellen) und ihre Erreger
Trichinellose und ihre Erreger
Verotoxinbildende Escherichia coli.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

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