Artikel 16 RL 2003/99/EG
Änderung der Entscheidung 90/424/EWG
Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 29 erhält folgende Fassung:
Artikel 29
(1) Die Mitgliedstaaten können eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Überwachung und Bekämpfung der im Anhang Gruppe 2 aufgeführten Zoonosen im Rahmen des Artikels 24 Absätze 2 bis 11 beantragen.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Zoonosenbekämpfung ist Teil eines nationalen Bekämpfungsprogramms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern(*). Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf höchstens 50 % der Kosten der Durchführung der vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt.
- 2.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 29a
Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehene finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem nationalen Programm, das gemäß der Richtlinie 92/117/EWG genehmigt worden ist, bis zu dem Datum beantragen, an dem entsprechende Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigt worden sind.
- 3.
- Im Anhang werden der Liste unter Gruppe 2 folgende Gedankenstriche hinzugefügt:
- —
- Campylobacteriose und ihre Erreger
- —
- Listeriose und ihre Erreger
- —
- Salmonellose (zoonotische Salmonellen) und ihre Erreger
- —
- Trichinellose und ihre Erreger
- —
- Verotoxinbildende Escherichia coli.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.
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