Artikel 3 RL 2003/99/EG

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen nach Maßgabe dieser Richtlinie und etwaiger Durchführungsvorschriften erfasst, ausgewertet und unverzüglich veröffentlicht werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke dieser Richtlinie eine oder mehrere zuständige Behörde(n) und unterrichtet die Kommission hiervon. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so

a)
teilt er der Kommission mit, welche zuständige Behörde als Kontaktstelle für die Kommission dienen wird, und
b)
gewährleistet, dass die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit die Anforderungen dieser Richtlinie ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass seine für die Anwendung dieser Richtlinie benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) und

a)
die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Tierseuchenrechts zuständigen Behörden,
b)
die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Futtermittelrechts zuständigen Behörden,
c)
die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts zuständigen Behörden,
d)
die Strukturen und/oder Behörden gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG,
e)
sonstige betroffene Behörden und Organisationen

wirksam und kontinuierlich auf der Grundlage eines freien Austauschs allgemeiner Informationen und erforderlichenfalls spezifischer Daten zusammenarbeiten.

(4) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die maßgeblichen Bediensteten der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörde(n) erforderlichenfalls eine entsprechende Erstausbildung und Weiterbildung in veterinärwissenschaftlichen, mikrobiologischen und epidemiologischen Fragen erhalten.

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