Artikel 4 RL 2003/99/EG

Allgemeine Bestimmungen für die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

(1) Die Mitgliedstaaten erfassen einschlägige und vergleichbare Daten, die es ermöglichen, Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und die von Zoonosen und Zoonoseerregern ausgehenden Risiken zu beschreiben.

(2) Die Überwachung erfolgt auf der Stufe bzw. den Stufen der Lebensmittelkette, die hinsichtlich der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers dafür am besten geeignet ist bzw. sind, d. h.

a)
auf der Ebene der Primärproduktion und/oder
b)
auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln.

(3) Die Überwachung betrifft die in Anhang I Teil A aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger. Soweit die epidemiologische Lage in einem Mitgliedstaat dies rechtfertigt, werden auch die Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Teil B überwacht.

(4) Anhang I kann von der Kommission geändert werden, um Zoonosen und Zoonoseerreger den darin enthaltenen Listen insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien hinzuzufügen oder von diesen Listen zu streichen:

a)
ihr Vorkommen in der Human- und Tierpopulation sowie in Lebens- und Futtermitteln,
b)
Schwere ihrer Auswirkungen auf den Menschen,
c)
ihre wirtschaftlichen Konsequenzen für die Tiergesundheit und das Gesundheitswesen sowie für die Futtermittel- und Lebensmittelindustrie,
d)
epidemiologische Entwicklungstendenzen in der Human- und Tierpopulation sowie bei Futter- und Lebensmitteln.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.

(5) Die Überwachung basiert auf den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Systemen.

Wenn dies jedoch zur Erleichterung der Zusammenstellung und des Vergleichs der Daten erforderlich ist, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 und unter Berücksichtigung anderer Gemeinschaftsbestimmungen, die auf den Gebieten Tiergesundheit, Lebensmittelhygiene und übertragbare Krankheiten des Menschen erlassen wurden, detaillierte Bestimmungen für die Überwachung der in Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger erlassen werden.

Solche detaillierten Bestimmungen enthalten Mindestanforderungen an die Überwachung bestimmter Zoonosen oder Zoonoseerreger. Mit ihnen kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:

a)
die Tierpopulation oder Subpopulationen oder die Stufen innerhalb der Lebensmittelkette, die überwacht werden müssen,
b)
Art und Typ der zu erfassenden Daten,
c)
Falldefinitionen,
d)
die anzuwendenden Probenahmeschemata,
e)
die bei den Untersuchungen anzuwendenden Labormethoden und
f)
die Häufigkeit der Meldungen, einschließlich Leitlinien für die Meldungen zwischen Lokal-, Regional- und Zentralbehörden.

(6) Die Kommission räumt bei der Prüfung der Frage, ob detaillierte Bestimmungen gemäß Absatz 5 zur Harmonisierung der routinemäßigen Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vorgeschlagen werden sollen, den in Anhang I Teil A aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerregern Vorrang ein.

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