Artikel 5 RL 2003/99/EG
Koordinierte Überwachungsprogramme
(1) Sind die bei der Routineüberwachung nach Artikel 4 erfassten Daten nicht ausreichend, so können von der Kommission für eine oder mehrere Zoonosen und/oder einen oder mehrere Zoonoseerreger koordinierte Überwachungsprogramme zur Risikobewertung oder zur Ermittlung von Bezugswerten für Zoonosen oder Zoonoseerreger auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene aufgestellt werden, insbesondere wenn besondere Erfordernisse festgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Bei der Aufstellung eines koordinierten Überwachungsprogramms wird gezielt auf die Zoonosen und Zoonoseerreger in Tierpopulationen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 Bezug genommen.
(3) Anhang III enthält Mindestvorschriften für die Aufstellung koordinierter Überwachungsprogramme.
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