Artikel 6 RL 2003/99/EG

Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Lebensmittelunternehmer bei Untersuchungen auf Vorliegen von Zoonosen und Zoonoseerregern, die Gegenstand einer Überwachung gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind,

a)
die Ergebnisse verwahren und für die Verwahrung der betreffenden Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums sorgen und
b)
der zuständigen Behörde auf Verlangen die Ergebnisse mitteilen oder die Isolate vorlegen.

(2) Detaillierte Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen werden.

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