Artikel 6 RL 2003/99/EG
Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Lebensmittelunternehmer bei Untersuchungen auf Vorliegen von Zoonosen und Zoonoseerregern, die Gegenstand einer Überwachung gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind,
- a)
- die Ergebnisse verwahren und für die Verwahrung der betreffenden Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums sorgen und
- b)
- der zuständigen Behörde auf Verlangen die Ergebnisse mitteilen oder die Isolate vorlegen.
(2) Detaillierte Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen werden.
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