Artikel 7 RL 2003/99/EG
Überwachung von Antibiotikaresistenzen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Kriterien des Anhangs II, dass bei der Überwachung vergleichbare Daten über Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden, erfasst werden.
(2) Diese Überwachung ergänzt die gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG durchgeführte Überwachung von Humanisolaten.
(3) Detaillierte Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.
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