ANHANG II RL 2003/99/EG

Kriterien für die Überwachung auf Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 7

A.
Allgemeine Kriterien

Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass das System der Überwachung auf Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 7 folgende Mindestinformationen liefert:
1.
die überwachten Tierarten;
2.
die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme;
3.
das angewandte Probenahmeverfahren;
4.
die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe;
5.
die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden;
6.
die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden;
7.
die zur Datenerfassung angewandten Methoden.

B.
Besondere Kriterien

Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass das Überwachungssystem einschlägige Informationen liefert, zumindest über eine repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.

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