ANHANG III RL 2003/99/EG
Koordinierte Überwachungsprogramme gemäß Artikel 5
Bei der Aufstellung eines koordinierten Überwachungsprogramms müssen zumindest die folgenden Programmmerkmale festgelegt werden:
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Zielsetzung,
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Laufzeit,
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Zielgebiet bzw. Zielregion,
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zu überwachende Zoonosen und/oder Zoonoseerreger,
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Art der Proben und anderer erforderlicher Dateneinheiten,
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Mindestprobenschemata,
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Art der angewandten Labormethoden,
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Aufgaben der zuständigen Behörden,
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zuzuweisende Ressourcen,
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voraussichtliche Programmkosten und Mittel zu ihrer Deckung sowie
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Methode und Zeitpunkt der Übermittlung der Programmergebnisse.
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