ANHANG III RL 2003/99/EG

Koordinierte Überwachungsprogramme gemäß Artikel 5

Bei der Aufstellung eines koordinierten Überwachungsprogramms müssen zumindest die folgenden Programmmerkmale festgelegt werden:

—

Zielsetzung,

—

Laufzeit,

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Zielgebiet bzw. Zielregion,

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zu überwachende Zoonosen und/oder Zoonoseerreger,

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Art der Proben und anderer erforderlicher Dateneinheiten,

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Mindestprobenschemata,

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Art der angewandten Labormethoden,

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Aufgaben der zuständigen Behörden,

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zuzuweisende Ressourcen,

—

voraussichtliche Programmkosten und Mittel zu ihrer Deckung sowie

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Methode und Zeitpunkt der Übermittlung der Programmergebnisse.

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