ANHANG III RL 2003/99/EG

Koordinierte Überwachungsprogramme gemäß Artikel 5

Bei der Aufstellung eines koordinierten Überwachungsprogramms müssen zumindest die folgenden Programmmerkmale festgelegt werden:

Zielsetzung,

Laufzeit,

Zielgebiet bzw. Zielregion,

zu überwachende Zoonosen und/oder Zoonoseerreger,

Art der Proben und anderer erforderlicher Dateneinheiten,

Mindestprobenschemata,

Art der angewandten Labormethoden,

Aufgaben der zuständigen Behörden,

zuzuweisende Ressourcen,

voraussichtliche Programmkosten und Mittel zu ihrer Deckung sowie

Methode und Zeitpunkt der Übermittlung der Programmergebnisse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.