Artikel 4 MID (RL 2004/22/EG)

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Messgerät” jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das den Artikeln 1 und 3 entspricht;
b)
„Teilgerät” eine als solche in den spezifischen Anhängen genannte Baueinheit, die unabhängig arbeitet und

zusammen mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder

zusammen mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,

ein Messgerät darstellt;

c)
„gesetzliche messtechnische Kontrolle” die Kontrolle der für den Anwendungsbereich eines Messgeräts aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben, des Verbraucherschutzes und des lauteren Handels vorgesehenen Messaufgaben;
d)
„Hersteller” die natürliche oder juristische Person, die im Hinblick auf das Inverkehrbringen des Messgeräts unter ihrem eigenen Namen und/oder dessen Inbetriebnahme für eigene Zwecke für die Konformität des Messgeräts mit dieser Richtlinie verantwortlich ist;
e)
„Inverkehrbringen” das erste entgeltliche oder unentgeltliche Verfügbarmachen eines für einen Endnutzer bestimmten Geräts in der Gemeinschaft;
f)
„Inbetriebnahme” die erste Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Geräts für den beabsichtigten Zweck;
g)
„Bevollmächtigter” die in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich bevollmächtigt wird, bestimmte Aufgaben im Sinne dieser Richtlinie in seinem Auftrag zu erfüllen;
h)
„harmonisierte Norm” eine technische Spezifikation, die vom CEN, CENELEC oder ETSI oder von zwei oder allen diesen Einrichtungen gemeinsam im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(1) angenommen und gemäß den zwischen der Kommission und den europäischen Normungseinrichtungen vereinbarten Allgemeinen Leitlinien erarbeitet wurde;
i)
„normatives Dokument” ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) ausgearbeitet wurde, vorbehaltlich des in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Verfahrens.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

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