ANHANG MI-005 MID (RL 2004/22/EG)

MESSANLAGEN FÜR DIE KONTINUIERLICHE UND DYNAMISCHE MESSUNG VON MENGEN VON FLÜSSIGKEITEN AUSSER WASSER

Die maßgeblichen grundlegenden Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Messanlagen, die dazu bestimmt sind, Mengen (Volumen oder Massen) von Flüssigkeiten außer Wasser kontinuierlich und dynamisch zu messen. Die Begriffe „Volumen und l” können in diesem Anhang ggf. als „Masse und kg” gelesen werden.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Zähler
Ein Gerät, das für das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen der Menge einer den Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollständig gefüllten Leitung durchfließenden Flüssigkeit bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist.
Rechenwerk
Teil eines Zählers, das die Ausgangssignale des (der) Messwertaufnehmer(s) und etwaiger verbundener Messgeräte aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt.
Verbundenes Messgerät
Ein Gerät, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur und/oder Umwertung bestimmte für die Flüssigkeit charakteristische Größen misst.
Mengenumwerter

Teil des Rechenwerks, das unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Flüssigkeit (Temperatur, Dichte usw.), die mittels verbundener Messgeräte ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert sind, automatisch

das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand und/oder in eine Masse oder

die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand und/oder in ein Volumen im Basiszustand

umrechnet.

Anmerkung:

Ein Mengenumwerter umfasst die betreffenden verbundenen Messgeräte.

Basiszustand
Der festgelegte Zustand, in den die bei Messbedingungen gemessene Flüssigkeitsmenge umgewertet wird.
Messanlage
Eine Anlage, die den Zähler und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern.
Kraftstoffzapfanlage
Eine Messanlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen, kleinen Booten und kleinen Luftfahrzeugen.
Selbstbedienungsanlage
Eine Anlage, die es dem Kunden gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des Erwerbs einer Flüssigkeit für den Eigenbedarf zu nutzen.
Selbstbedienungskomponente
Eine spezielle Komponente, die zu einer Selbstbedienungsanlage gehört und es einer oder mehreren Messanlagen ermöglicht, in dieser Selbstbedienungsanlage ihre Funktion zu erfüllen.
Kleinste Messmenge (MMQ)
Die kleinste Flüssigkeitsmenge, für die die Messung mit der Messanlage messtechnisch zulässig ist.
Direktanzeige

Die Anzeige des Volumens oder der Masse, das bzw. die der Messgröße entspricht, für deren Messung das Messgerät physikalisch geeignet ist.

Anmerkung:

Die Direktanzeige kann mittels eines Mengenumwerters in eine andere Größe umgewertet werden.

Mit/ohne Unterbrechungsmöglichkeit
Bei einer Messanlage gilt eine Unterbrechungsmöglichkeit als gegeben, wenn der Flüssigkeitsstrom leicht und schnell unterbrochen werden kann; ist dies nicht der Fall, so gilt sie als Anlage ohne Unterbrechungsmöglichkeit.
Durchflussbereich
Der Bereich zwischen dem Mindestdurchfluss (Qmin) und dem Höchstdurchfluss (Qmax).

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN

1.
Nennbetriebsbedingungen

Der Hersteller muss insbesondere die folgenden Nennbetriebsbedingungen für das Gerät angeben:

1.1 den Durchflussbereich In Bezug auf den Durchflussbereich sind folgende Bedingungen einzuhalten:
i)
Der Durchflussbereich einer Messanlage muss im Durchflussbereich jedes ihrer Bestandteile — insbesondere des Zählers — liegen.
ii)
Zähler und Messanlage:

Tabelle 1

Art der MessanlageArt der FlüssigkeitMindestverhältnis Qmax : Qmin
KraftstoffzapfanlagenKein Flüssiggas10 : 1
Flüssiggas5 : 1
MessanlageKryogene Flüssigkeiten5 : 1
Messanlagen in Fernleitungen und Messanlagen zur SchiffsbeladungAlle FlüssigkeitenBedarfsgerecht
Alle übrigen MessanlagenAlle Flüssigkeiten4 : 1

1.2 die Eigenschaften der mit dem Gerät zu messenden Flüssigkeit, indem die Bezeichnung oder die Art der Flüssigkeit oder ihre maßgeblichen Merkmale angegeben werden, beispielsweise:

Temperaturbereich,

Druckbereich,

Dichtebereich,

Viskositätsbereich;

1.3 den Nennwert der Wechselspannungsversorgung und/oder die Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung;

1.4 den Basiszustand für umgewertete Mengen.

Anmerkung:

Nummer 1.4 lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1) eine Temperatur von 15 °C oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 jener Richtlinie für schweres Heizöl, Flüssiggas und Methan eine andere Temperatur vorzuschreiben, unberührt.

2.
Genauigkeitsklassen und Fehlergrenzen

2.1 Für Mengen von mindestens zwei Litern lauten die Fehlergrenzen für Anzeigen wie folgt:

Tabelle 2

Genauigkeitsklasse
0,30,51,01,52,5
Messanlagen (A)0,3%0,5%1,0%1,5%2,5%
Zähler (B)0,2%0,3%0,6%1,0%1,5%

2.2 Für Mengen unter zwei Litern lauten die Fehlergrenzen für Anzeigen wie folgt:

Tabelle 3

Messvolumen VFehlergrenzen
V < 0,1 ldas Vierfache des Wertes der Tabelle 2, bezogen auf 0,1 l
0,1 l ≤ V < 0,2 lDas Vierfache des Wertes der Tabelle 2
0,2 l ≤ V < 0,4 lDas Doppelte des Wertes der Tabelle 2, bezogen auf 0,4 l
0,4 l ≤ V < 1 lDas Doppelte des Wertes der Tabelle 2
1 l ≤ V < 2 lDer Wert der Tabelle 2, bezogen auf 2 l

2.3 Unabhängig von der Messmenge wird der Absolutbetrag der Fehlergrenze durch den größeren der beiden folgenden Werte angegeben:

der Absolutbetrag der in Tabelle 2 oder Tabelle 3 angegebenen Fehlergrenzen,

der Absolutbetrag der Fehlergrenzen für die kleinste Messmenge (Emin).

2.4.1 Für kleinste Messmengen ab 2 Liter gelten die folgenden Bedingungen:

    Bedingung 1

    Emin erfüllt die Bedingung: Emin ≥ 2 R, wobei R der kleinste Teilungswert der Anzeigeeinrichtung ist.

    Bedingung 2

    Emin wird nach folgender Gleichung errechnet: Emin = (2MMQ) × (A/100), wobei gilt:

    MMQ = kleinste Messmenge,

    A = Zahlenwert aus Zeile A der Tabelle 2.

2.4.2 Für kleinste Messmengen unter zwei Liter gilt Bedingung 1 der Nummer 2.4.1, und Emin ist gleich dem Doppelten des in Tabelle 3 festgelegten Wertes, der sich auf Zeile A in Tabelle 2 bezieht.

2.5
Umgewertete Anzeige

Im Falle einer umgewerteten Anzeige gelten die Fehlergrenzen der Zeile A in Tabelle 2.

2.6
Mengenumwerter

Die auf einen Mengenumwerter zurückzuführenden Fehlergrenzen bei umgewerteten Anzeigen betragen ± (A — B), wobei A und B die in Tabelle 2 festgelegten Werte sind. Teile von Umwertern, die getrennt geprüft werden können:
a)
Rechenwerk

Auf Rechenwerke anwendbare positive oder negative Fehlergrenzen für die Anzeigen von Flüssigkeitsmengen betragen ein Zehntel der in Zeile A der Tabelle 2 angegebenen Fehlergrenzen.

b)
Verbundene Messgeräte

Die Genauigkeit verbundener Messgeräte muss mindestens die Werte in Tabelle 4 ereichen:

Tabelle 4

Fehlergrenzen für die Messung vonGenauigkeitsklassen der Messanlagen
0,30,51,01,52,5
Temperatur± 0,3 °C± 0,5 °C± 1,0 °C
Druck

Unter 1 MPa: ± 50 kPa

Zwischen 1 und 4 MPa: ± 5 %

Mehr als 4 MPa: ± 200 kPa

Dichte± 1 kg/m3± 2 kg/m3± 5 kg/m3

Diese Werte gelten für die Anzeige der charakteristischen Größen der Flüssigkeit auf dem Mengenumwerter.

c)
Genauigkeit für die Berechnung

Die positiven oder negativen Fehlergrenzen für die Berechnung jeder charakteristischen Größe der Flüssigkeit betragen zwei Fünftel der unter Buchstabe b) festgelegten Werte.

2.7 Die Anforderung der Nummer 2.6 Buchstabe a) gilt für jede Berechnung, nicht nur für die Umwertung.

2.8. Die Messanlage darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen.

3.
Höchstzulässige Auswirkung von Störgrößen

3.1 Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf eine Messanlage nur so weit auswirken, dass:

die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Nummer 3.2 festgelegte Grenzwert oder

die Anzeige des Messergebnisses eine kurzzeitige Änderung zeigt, die nicht als Messergebnis interpretiert, gespeichert oder übertragen werden kann. Bei einer Messanlage mit Unterbrechungsmöglichkeit kann dies außerdem die Unmöglichkeit der Durchführung einer Messung bedeuten; oder

die Veränderung des Messergebnisses höher ausfällt als der Grenzwert, wobei es dann möglich sein muss, an der Messanlage das unmittelbar vor dem Auftreten des Grenzwertes erfasste Messergebnis wiederherzustellen und den Flüssigkeitsstrom zu unterbrechen.

3.2 Der Grenzwert ist der jeweils größere der folgenden Werte: ein Fünftel der Fehlergrenze für eine bestimmte Messmenge oder Emin.

4.
Beständigkeit

Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums muss folgendes Kriterium erfüllt sein:

    Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis den in Zeile B der Tabelle 2 für den Zähler angegebenen Wert nicht überschreiten.

5.
Eignung

5.1 Für alle Messmengen, die sich auf die gleiche Messung beziehen, dürfen die von verschiedenen Einrichtungen gelieferten Anzeigen nur um höchstens einen Teilungswert voneinander abweichen, wenn der Teilungswert dieser Einrichtungen gleich groß ist. Sind die Teilungswerte der Einrichtungen unterschiedlich groß, so darf die Abweichung nicht größer sein als der größte Teilungswert. Bei Selbstbedienungsanlagen müssen die Teilungswerte der Hauptanzeige der Messanlage und die Teilungswerte der Selbstbedienungskomponente jedoch gleich sein, und die Messergebnisse dürfen nicht voneinander abweichen.

5.2 Es darf nicht möglich sein, die gemessene Menge unter normalen Einsatzbedingungen umzuleiten, sofern diese Umleitung nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

5.3 Anteile von Luft oder Gas in der Flüssigkeit dürfen nicht zu einer Fehlabweichung führen, die die folgenden Werte überschreitet:

0,5 % für Flüssigkeiten außer genießbaren Flüssigkeiten und für Flüssigkeiten mit einer Viskosität von höchstens 1 mPa.s oder

1 % für genießbare Flüssigkeiten und für Flüssigkeiten mit einer Viskosität von über 1 mPa.s.

In keinem Falle darf die zulässige Abweichung kleiner sein als 1 % der kleinsten Messmenge. Dieser Wert gilt für Luft- oder Gaseinschlüsse.

5.4
Geräte für Direktverkäufe

5.4.1 Eine Messanlage für Direktverkäufe muss mit einer Einrichtung zur Nullstellung der Anzeige ausgestattet sein. Eine Umleitung der gemessenen Menge darf nicht möglich sein.

5.4.2 Die Menge, die Grundlage für den Geschäftsvorgang ist, muss ständig angezeigt werden, bis alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis anerkannt haben.

5.4.3 Messanlagen für Direktverkäufe müssen eine Unterbrechungsmöglichkeit bieten.

5.4.4 Anteile von Luft oder Gas in der Flüssigkeit dürfen nicht zu einer Fehlabweichung führen, die die in Nummer 5.3 festgelegten Werte überschreitet.

5.5
Kraftstoffzapfanlagen

5.5.1 Anzeigen an Kraftstoffzapfanlagen dürfen während einer Messung nicht auf Null gestellt werden können.

5.5.2 Der Beginn einer neuen Messung darf erst dann möglich sein, nachdem die Anzeige auf Null gestellt worden ist.

5.5.3 Wenn eine Messanlage mit einer Preisanzeige ausgestattet ist, darf die Differenz zwischen dem angezeigten Preis und dem aus dem Grundpreis und der angezeigten Menge errechneten Preis den Emin entsprechenden Preis nicht überschreiten. Jedoch braucht diese Differenz nicht kleiner zu sein als der kleinste Geldwert.

6.
Ausfall der Stromversorgung

Eine Messanlage muss entweder mit einer Notstromversorgung ausgerüstet sein, die bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung die Durchführbarkeit aller Messfunktionen gewährleistet, oder sie muss mit einer Vorrichtung zur Sicherung und Anzeige der vorhandenen Daten ausgerüstet sein, um den Abschluss des laufenden Geschäftsvorgangs zu ermöglichen, und zudem mit einer Vorrichtung, die den Durchfluss im Moment des Ausfalls der Hauptstromversorgung unterbricht.

7.
Inbetriebnahme

Tabelle 5

Anmerkung:

Der Hersteller kann jedoch für einen bestimmten Messanlagentyp eine bessere Genauigkeit angeben.

GenauigkeitsklasseArten von Messanlagen
0,3Messanlagen in Fernleitungen
0,5

Alle Messanlagen, die nicht an anderer Stelle in dieser Tabelle genannt werden, insbesondere:

Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas)

Messanlagen auf Straßentankwagen für Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität (≤ 20 mPa.s)

Messanlagen zur Be- oder Entladung von Schiffen, Kesselwagen und Tankwagen(2)

Messanlagen für Milch

Messanlagen zur Betankung von Flugzeugen

1,0Messanlagen für verflüssigtes unter Druck stehendes Gas für Messungen bei Temperaturen gleich oder größer als – 10 °C

Messanlagen, die üblicherweise zur Klasse 0,3 oder 0,5 gehören, jedoch für Flüssigkeiten verwendet werden

deren Temperatur kleiner als - 10 °C oder größer als 50 °C

deren Viskosität höher als 1000 mPa.s

deren maximaler Volumendurchfluss nicht höher als 20 l/h ist

1,5Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid
Messanlagen für verflüssigtes unter Druck stehendes Gas, gemessen bei einer Temperatur unter – 10 °C (außer kryogene Flüssigkeiten)
2,5Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (Temperaturen unter – 153 °C)

8.
Maßeinheiten

Die Anzeige der gemessenen Menge muss in Millilitern, Kubikzentimetern, Litern, Kubikmetern, Gramm, Kilogramm oder Tonnen erfolgen.

KONFORMITÄTSBEWERTUNG

Die in Artikel 9 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

    B + F oder B + D oder H1 oder G.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Aufgehoben durch die Richtlinie 2003/96/EG (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(2)

Die Mitgliedstaaten können jedoch für Messanlagen zur Be- oder Entladung von Schiffen, Kesselwagen und Tankwagen, die zur Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöle verwendet werden, eine der Genauigkeitsklassen 0,3 und 0,5 vorschreiben.

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