ANHANG MI-006 MID (RL 2004/22/EG)

SELBSTTÄTIGE WAAGEN

Die maßgeblichen grundlegenden Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die in Kapitel I des vorliegenden Anhangs aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für nachfolgend definierte selbsttätige Waagen, die dazu bestimmt sind, die Masse eines Körpers unter Nutzung der Wirkung der Schwerkraft auf diesen Körper zu bestimmen.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Selbsttätige Waage
Ein Gerät, das die Masse eines Erzeugnisses ohne Eingreifen von Bedienungspersonal bestimmt und dabei einem vorgegebenen automatischen, für das Gerät charakteristischen Programmablauf folgt.
Selbsttätige Waage für Einzelwägungen
Eine selbsttätige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z. B. Fertigpackungen) oder von Einzellasten losen Materials bestimmt.
Selbsttätige Kontrollwaage
Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die Güter unterschiedlicher Masse anhand des Wertes der Differenz ihrer Massen und eines nominalen Sollwerts in zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt.
Gewichtsauszeichnungswaage
Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen das Gewicht angegeben ist.
Preisauszeichnungswaage
Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen Gewicht und Preis angegeben sind.
Selbsttätige Waage zum Abwägen
Eine selbsttätige Waage, die Behälter mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleibenden Masse eines Schüttguts füllt.
Selbsttätige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage)
Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten nacheinander wägt. Dabei wird die Masse jeder einzelnen Last nacheinander bestimmt, die Wägeergebnisse summiert und die einzelnen Lasten zur bereits abgewogenen Menge hinzugegeben.
Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren
Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut auf einem Förderband kontinuierlich wägt, ohne systematische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der Bewegung des Förderbandes.
Gleiswaage
Eine selbsttätige Waage, die einen Lastträger einschließlich Schienen für das Befahren mit Schienenfahrzeugen besitzt.

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN

KAPITEL I —
Für alle Arten selbsttätiger Waagen geltende Anforderungen

1.
Nennbetriebsbedingungen

Der Hersteller muss die Nennbetriebsbedingungen für das Gerät wie folgt angeben:

1.1 Für die Messgröße:

    Messbereich als Höchst- und Mindestlast.

1.2 Für die Einflussgrößen der Stromversorgung:
Bei Wechselstromversorgung:
Nennwert der Wechselspannungsversorgung oder Grenzwerte der Wechselspannung.
Bei Gleichstromversorgung:
Nennwert und Mindestwert der Gleichspannungsversorgung und die Mindestgleichspannung oder Grenzwerte der Gleichspannung.

1.3 Für die mechanischen und klimatischen Einflussgrößen:

    Sofern in den folgenden Kapiteln dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Temperaturmindestbereich 30 °C.

    Die mechanischen Umgebungsklassen gemäß Anhang I Nummer 1.3.2 sind nicht anwendbar. Für Geräte, die besonderen mechanischen Belastungen ausgesetzt sind, wie zum Beispiel in Fahrzeugen eingebaute Geräte, legt der Hersteller die mechanischen Einsatzbedingungen fest.

1.4 Für andere Einflussgrößen (soweit zutreffend):

    Betriebsgeschwindigkeit(en).

    Merkmale der Wägegüter.

2.
Zulässige Wirkung von Störgrößen — Elektromagnetische Umgebungsbedingungen

Die geforderte Leistung und der Grenzwert sind im entsprechenden Kapitel dieses Anhangs für jeden Gerättyp angegeben.

3.
Eignung

3.1 Es sind Maßnahmen vorzusehen, die die Auswirkungen der Schrägstellung, der Belastung und der Betriebsgeschwindigkeit in der Weise begrenzen, dass bei normalem Betrieb die Fehlergrenzen eingehalten werden.

3.2 Es sind geeignete Güterfördereinrichtungen vorzusehen, um zu gewährleisten, dass das Gerät während des normalen Betriebs innerhalb der Fehlergrenzen arbeitet.

3.3 Alle Bedienfelder müssen eindeutig untergliedert und deutlich erkennbar sein.

3.4 Die Integrität der Anzeige (soweit vorhanden) muss durch das Bedienungspersonal nachprüfbar sein.

3.5 Um zu gewährleisten, dass das Gerät während des normalen Betriebs innerhalb der Fehlergrenzen arbeitet, ist eine entsprechende Nullstelleinrichtung vorzusehen.

3.6 Jedes Ergebnis außerhalb des Messbereichs muss als solches gekennzeichnet sein, soweit ein Ausdruck möglich ist.

4.
Konformitätsbewertung

Die in Artikel 9 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

    Für mechanische Geräte:

      B + D oder B + E oder B + F oder D1 oder F1 oder G oder H1.

    Für elektromechanische Geräte:

      B + D oder B + E oder B + F oder G oder H1.

    Für elektronische Geräte oder Software enthaltende Geräte:

      B + D oder B + F oder G oder H1.

KAPITEL II —
Selbsttätige Mengenwaagen

1.
Genauigkeitsklassen

1.1 Die Geräte werden in folgende Hauptkategorien eingeteilt:

    X oder Y

entsprechend der Angabe des Herstellers.

1.2 Diese Hauptkategorien werden wiederum in vier Genauigkeitsklassen unterteilt:

    XI, XII, XIII und XIV

    sowie

    Y (I), Y (II), Y (a) und Y (b)

die vom Hersteller festzulegen sind.

2.
Geräte der Kategorie X

2.1 Zur Kategorie X gehören Geräte, mit denen Fertigpackungen kontrolliert werden, die entsprechend den für Fertigpackungen geltenden Anforderungen der Richtlinien 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen(1) und 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht und Volumen in Fertigpackungen(2) hergestellt wurden.

2.2 Die Genauigkeitsklassen werden durch einen Faktor (x) ergänzt, der die höchstzulässige Standardabweichung gemäß Nummer 4.2 beziffert. Der Hersteller gibt den Faktor (x) an, der ≤ 2 sein und der Form 1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k entsprechen muss, wobei k eine negative ganze Zahl oder Null ist.

3.
Geräte der Kategorie Y

Zur Kategorie Y gehören alle anderen selbsttätigen Mengenwaagen.

4.
Fehlergrenze

4.1
Mittlerer Fehler bei Geräten der Kategorie X / Fehlergrenze bei Geräten der Kategorie Y

Tabelle 1

Nettolast (m) in Eichwerten (e)Maximal zulässiger mittlerer FehlerFehlergrenze
XIY(I)XIIY(II)XIIIY(a)XIVY(b)XY
0 < m ≤ 500000 < m ≤ 50000 < m ≤ 5000 < m ≤ 50± 0,5 e± 1 e
50000 < m ≤ 2000005000 < m ≤ 20000500 < m ≤ 200050 < m ≤ 200± 1,0 e± 1,5 e
200000 < m20000 < m ≤ 1000002000 < m ≤ 10000200 < m ≤ 1000± 1,5 e± 2 e

4.2
Standardabweichung

Der zulässige Höchstwert für die Standardabweichung von Geräten der Klasse X(x) ist das Ergebnis der Multiplikation des Faktors (x) mit dem Wert in Tabelle 2.

Tabelle 2

Für die Klassen XI und XII muss (x) kleiner 1 sein.

Für die Klasse XIII darf (x) nicht größer 1 sein.

Für die Klasse XIV muss (x) größer 1 sein.

Nettolast (m)Höchstzulässige Standardabweichung bei Klasse X(1)
m ≤ 50 g0,48 %
50 g < m ≤ 100 g0,24 g
100 g < m ≤ 200 g0,24 %
200 g < m ≤ 300 g0,48 g
300 g < m ≤ 500 g0,16 %
500 g < m ≤ 1000 g0,8 g
1000 g < m ≤ 10000 g0,08 %
10000 g < m ≤ 15000 g8 g
15000 g < m0,053 %

4.3
Eichwert — Einteilungswaagen

Tabelle 3

GenauigkeitsklassenEichwertAnzahl der Eichwerte n = Max/e
MindestwertHöchstwert
XIY(I)0,001 g ≤ e50000
XIIY(II)0,001 g ≤ e ≤ 0,05 g100100000
0,1 g ≤ e5000100000
XIIIY(a)0,1 g ≤ e ≤ 2 g10010000
5 g ≤ e50010000
XIVY(b)5 g ≤ e1001000

4.4
Eichwert — Mehrteilungswaagen

Tabelle 4

Dabei gilt:

i=
1, 2, … r
i=
Teilwägebereich
r=
Gesamtzahl der Teilbereiche

GenauigkeitsklassenEichwert

Anzahl der Eichwerte

n = Max/e

Mindestwert(3)

n = Maxi/e(i+1)

Höchstwert

n = Maxi/ei

XIY(I)0,001 g ≤ ei50000
XIIY(II)0,001 g ≤ ei ≤ 0,05 g5000100000
0,1 g ≤ ei5000100000
XIIIY(a)0,1 g ≤ ei50010000
XIVY(b)5 g ≤ ei501000

5.
Messbereich

Bei den Angaben zum Messbereich für Geräte der Klasse Y muss der Hersteller berücksichtigen, dass die Mindestlast nicht geringer sein darf als die folgenden Werte:
Klasse Y(I):
100 e
Klasse Y(II):
20 e für 0,001 g ≤ e ≤ 0,05 g, und 50 e für 0,1 g ≤ e
Klasse Y(a):
20 e
Klasse Y(b):
10 e
Sortierwaagen, z. B. Briefwaagen und Abfallwaagen:
5 e

6.
Dynamisches Justieren

6.1 Die dynamische Justiereinrichtung muss innerhalb eines vom Hersteller angegebenen Gewichtsbereichs arbeiten.

6.2 Nach der Einstellung darf eine dynamische Justiereinrichtung, die die dynamischen Effekte infolge der sich in Bewegung befindlichen Last ausgleicht, nicht außerhalb des Gewichtsbereichs arbeiten können und muss gesichert werden können.

7.
Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

7.1 Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrößen:

7.1.1 Für Geräte der Kategorie X:

Bei selbsttätigem Betrieb gelten die Werte der Tabellen 1 und 2.

Bei statischem Wägen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Werte der Tabelle 1.

7.1.2 Für Geräte der Kategorie Y:

Für jede Last im selbsttätigen Betrieb gelten die Werte der Tabelle 1.

Bei statischem Wägen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die für die Klasse X angegebenen Werte der Tabelle 1.

7.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße ist gleich einem Eichwert.

7.3 Temperaturbereich:

Für die Klassen XI und Y(I) beträgt der Mindestbereich 5 °C.

Für die Klassen XII und Y(II) beträgt der Mindestbereich 15 °C.

KAPITEL III —
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)

1.
Genauigkeitsklassen

1.1 Der Hersteller muss sowohl die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) als auch die Betriebsgenauigkeitsklasse(n) X(x) angeben.

1.2 Eine Gerätebauart wird einer Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) zugeordnet, die der höchstmöglichen Genauigkeit für Geräte dieser Bauart entspricht. Nach dem Einbau werden die einzelnen Geräte unter Berücksichtigung des jeweiligen Wägeguts einer oder mehreren Betriebsgenauigkeitsklassen X(x) zugeordnet. Der Klassenbezeichnungsfaktor (x) muss ≤ 2 sein und der Form 1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k entsprechen, wobei k eine negative ganze Zahl oder Null ist.

1.3 Die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) gilt für statische Lasten.

1.4 Für die Betriebsgenauigkeitsklasse X(x) ist X ein Bereich, der die Genauigkeit in Bezug zum Lastgewicht setzt, und ist (x) ein Multiplikator für die für Klasse X(1) in Nummer 2.2 angegebenen Fehlergrenzen.

2.
Fehlergrenzen

2.1
Fehlergrenzen beim statischen Wägen

2.1.1 Bei statischen Lasten unter Nennbetriebsbedingungen beträgt die Fehlergrenze für die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) das 0,312-fache der höchstzulässigen Abweichung des jeweiligen Füllstands von dem in Tabelle 5 angegebenen Mittelwert, multipliziert mit dem Klassenbezeichnungsfaktor (x).
2.1.2 Bei Geräten, deren Füllung aus mehr als einer Last besteht (z. B. addierende selbsttätige Waagen zum Abwägen oder Teilmengenkombinationswaagen), ist die Fehlergrenze für statische Lasten die für die Füllung gemäß Nummer 2.2 geforderte Genauigkeit (d. h. nicht die Summe der maximal zulässigen Abweichung für die Einzellasten).

2.2
Abweichung vom mittleren Füllgewicht

Tabelle 5

Anmerkung:

Die für die jeweilige Füllung berechnete Abweichung vom Mittelwert kann angepasst werden, um der Auswirkung der Partikelgröße des Materials Rechnung zu tragen.

Wert der Masse der Füllungen — m(g)Maximal zulässige Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert für Klasse X(1)
m ≤ 507,2 %
50 < m ≤ 1003,6 g
100 < m ≤ 2003,6 %
200 < m ≤ 3007,2 g
300 < m ≤ 5002,4 %
500 < m ≤ 100012 g
1000 < m ≤ 100001,2 %
10000 < m ≤ 15000120 g
15000 < m0,8 %

2.3
Abweichung in Bezug auf einen Sollwert (Einstellfehler)

Für Geräte, bei denen ein Füllgewicht vorgegeben werden kann, darf die Höchstdifferenz zwischen dem Vorgabewert und dem Mittelwert der Füllungen nicht größer als das 0,312-fache der höchstzulässigen Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert gemäß den Angaben in Tabelle 5 sein.

3.
Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

3.1 Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrößen gilt Nummer 2.1.

3.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße ist gleich einer Veränderung der statischen Gewichtsanzeige um die für die Mindestnennfüllung berechnete Fehlergrenze gemäß Nummer 2.1 oder bei Geräten, bei denen die Füllung aus mehreren Mengen besteht, gleich einer Veränderung, die einen gleich starken Einfluss auf die Füllung ergäbe. Der berechnete Grenzwert wird auf den nächsthöheren Teilungswert (d) gerundet.

3.3 Der Hersteller gibt den Wert der Mindestnennfüllung an.

KAPITEL IV —
Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren (SWT)

1.
Genauigkeitsklassen

Die Geräte werden in die folgenden vier Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,2, 0,5, 1, 2.

2.
Fehlergrenze

Tabelle 6

GenauigkeitsklasseFehlergrenze der totalisierten Last
0,2± 0,10 %
0,5± 0,25 %
1± 0,50 %
2± 1,00 %

3.
Summenteilwert

Der Summenteilwert (dt) muss in folgenden Grenzen liegen:

    0,01 % Max ≤ dt ≤ 0,2 % Max.

4.
Kleinste Abgabemenge (Σmin)

Die kleinste Abgabemenge (Σmin) darf nicht kleiner sein als die Menge, bei der die Fehlergrenze gleich dem Summenteilwert (dt) ist, und nicht kleiner als die vom Hersteller angegebene Mindestlast.

5.
Nullstellung

Geräte, die nicht nach jeder Entleerung eine Tarawägung durchführen, müssen eine Nullstelleinrichtung besitzen. Der selbsttätige Betrieb muss unterbrochen werden, wenn sich die Anzeige bei Null um folgende Werte geändert hat:

1 dt bei Geräten mit automatischer Nullstelleinrichtung;

0,5 dt bei Geräten mit halbautomatischer oder nichtautomatischer Nullstelleinrichtung.

6.
Bedieneinrichtung

Während des selbsttätigen Betriebs muss eine Sperre Justierungen und ein Zurücksetzen seitens des Bedienpersonals verhindern.

7.
Ausdruck

Bei Geräten, die mit einer Druckeinrichtung ausgestattet sind, muss die Rücksetzung des Gesamtmenge blockiert sein, bis die Gesamtmenge ausgedruckt ist. Bei einer Unterbrechung des selbsttätigen Betriebs muss ein Ausdruck der Gesamtmenge erfolgen.

8.
Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

8.1 Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrößen gilt Tabelle 7.

Tabelle 7

Last (m) in Summenteilungswerten (dt)Fehlergrenze
0 < m ≤ 500± 0,5 dt
500 < m ≤ 2000± 1,0 dt
2000 < m ≤ 10000± 1,5 dt

8.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße ist ein Summenteilungswert für jedes angezeigte Gewicht und jede gespeicherte Gesamtmenge.

KAPITEL V —
Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren

1.
Genauigkeitsklassen

Die Geräte werden in die folgenden drei Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,5, 1, 2.

2.
Messbereich

2.1 Der Hersteller gibt den Messbereich, das Verhältnis zwischen der Mindestnettolast der Wägezelle und der Höchstlast sowie die kleinste Abgabemenge an.

2.2 Die kleinste Abgabemenge Σmin darf nicht kleiner sein als

    800 d in Klasse 0,5;

    400 d in Klasse 1;

    200 d in Klasse 2.

Dabei ist d der Summenteilungswert der Gesamtsummiereinrichtung.

3.
Fehlergrenze

Tabelle 8

GenauigkeitsklasseFehlergrenze der summierten Last
0,5± 0,25 %
1± 0,5 %
2± 1,0 %

4.
Geschwindigkeit des Bandes

Die Geschwindigkeit des Bandes ist vom Hersteller anzugeben. Bei Bandwaagen mit fest eingestellter Geschwindigkeit und bei Bandwaagen mit variabler Geschwindigkeit und manueller Geschwindigkeitseinstellung darf die Geschwindigkeit um nicht mehr als 5 % vom Nennwert abweichen. Das Messgut darf keine andere Geschwindigkeit aufweisen als das Band.

5.
Gesamtsummiereinrichtung

Es darf nicht möglich sein, das Gesamtsummierwerk auf Null zurückzustellen.

6.
Leistung bei Auftreten von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

6.1 Die Fehlergrenze aufgrund von Einflussgrößen beträgt für Lasten von nicht weniger als Σmin das 0,7-fache des entsprechenden Wertes aus Tabelle 8, gerundet auf den nächsten Teilungswert (d).

6.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße beträgt für eine Last gleich Σmin das 0,7-fache des der angegebenen Klasse der Bandwaage entsprechenden Wertes aus Tabelle 8, gerundet auf den nächsthöheren Teilstrichabstand (d).

KAPITEL VI —
Selbsttätige Gleiswaagen

1.
Genauigkeitsklassen

Die Geräte werden in die folgenden vier Genauigkeitsklassen eingeteilt:

    0,2, 0,5, 1, 2.

2.
Fehlergrenze

2.1 Die Fehlergrenzen für das Wägen eines rollenden einzelnen Güterwagens oder eines gesamten Zuges sind in Tabelle 9 angegeben.

Tabelle 9

GenauigkeitsklasseFehlergrenze
0,2± 0,1 %
0,5± 0,25 %
1± 0,5 %
2± 1,0 %

2.2 Die Fehlergrenze für das Wägen rollender gekuppelter oder ungekuppelter Güterwaggons ist einer der folgenden Werte (es gilt der höchste Wert):

der gemäß Tabelle 9 berechnete Wert, gerundet auf den nächsten Teilungswert;

der gemäß Tabelle 9 berechnete Wert, gerundet auf den nächsten Teilungswert, für ein Gewicht von 35 % des Waggonhöchstgewichts (laut Aufschrift);

ein Teilungswert (d).

2.3 Die Fehlergrenze für das Wägen rollender Züge ist einer der folgenden Werte (es gilt der höchste Wert):

der gemäß Tabelle 9 berechnete Wert, gerundet auf den nächsten Teilungswert;

der gemäß Tabelle 9 berechnete Wert für einen einzelnen Waggon mit einem Gewicht von 35 % des Waggonhöchstgewichts (laut Aufschrift), multipliziert mit der Anzahl der Referenzwaggons (höchstens 10) im Zug und gerundet auf den nächsten Teilungswert;

ein Teilungswert (d) für jeden Waggon, jedoch höchstens 10 d.

2.4 Beim Wägen gekoppelter Güterwagen dürfen die Fehler von höchstens 10 % der Wägeergebnisse, die bei einer oder mehreren Durchfahrten des Zuges erhalten wurden, die in Nummer 2.2 angegebenen Fehlergrenzen überschreiten, jedoch darf das Zweifache der Fehlergrenze nicht überschritten werden.

3.
Teilungswert (d)

Die Beziehung zwischen Genauigkeitsklasse und Teilstrichabstand ist in Tabelle 10 angegeben.

Tabelle 10

GenauigkeitsklasseTeilstrichabstand (d)
0,2d ≤ 50 kg
0,5d ≤ 100 kg
1d ≤ 200 kg
2d ≤ 500 kg

4.
Messbereich

4.1 Die Mindestlast darf nicht kleiner als 1 t sein; sie darf nicht größer sein als das Ergebnis der Division des minimalen Waggongewichts durch die Anzahl der Teilwägungen.

4.2 Das minimale Waggongewicht darf nicht kleiner als 50 d sein.

5.
Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

5.1 Die Fehlergrenze aufgrund einer Einflussgröße ist in Tabelle 11 angegeben.

Tabelle 11

Last (m) in Teilungswerten von Summierzählern (d)Fehlergrenze
0 < m ≤ 500± 0,5 d
500 < m ≤ 2000± 1,0 d
2000 < m ≤ 10000± 1,5 d

5.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße beträgt einen Teilungswert.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/676/EWG (ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 18).

(2)

ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1. Zuletzt geändert durch das EWR-Abkommen.

(3)

Für i = r gilt die entsprechende Spalte der Tabelle 3, wobei e durch er ersetzt wird.

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