ANHANG MI-007 MID (RL 2004/22/EG)
TAXAMETER
Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Taxameter.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Taxameter
Ein Taxameter ist ein Gerät, das zusammen mit einem Signalgeber(1) betrieben wird und mit diesem ein Messgerät bildet. Dieses Gerät misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an.Fahrpreis
Der Fahrpreis ist der für eine Fahrt geschuldete Geldbetrag, der anhand eines festen Grundpreises und/oder der Wegstrecke und/oder der Fahrtdauer ermittelt wird. Der Fahrpreis umfasst keine Zuschläge für besonderen Aufwand.Umschaltgeschwindigkeit
Die Umschaltgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die sich aus der Division eines Zeittarifs durch einen Wegtarif ergibt.Standardberechnungsmodus S (einfache Tarifberechnung)
Fahrpreisberechnung in der Weise, dass unterhalb der Umschaltgeschwindigkeit der Zeittarif und oberhalb der Umschaltgeschwindigkeit der Wegtarif zugrunde gelegt wird.Standardberechnungsmodus D (doppelte Tarifberechnung)
Fahrpreisberechnung in der Weise, dass während der gesamten Fahrt gleichzeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt wird.Betriebseinstellung
Die unterschiedlichen Einstellungen, bei denen ein Taxameter in jeweils unterschiedlichen Betriebsarten arbeitet. Die Betriebseinstellungen unterscheiden sich durch folgende Anzeigen:- „Frei” :
- In dieser Betriebseinstellung ist die Fahrpreisberechnung deaktiviert.
- „Besetzt” :
- In dieser Betriebseinstellung wird der Fahrpreis auf der Grundlage eines eventuellen Grundpreises und eines Weg- und/oder Zeittarifs berechnet.
- „Kasse” :
- In dieser Betriebseinstellung wird der für die Fahrt geschuldete Fahrpreis angezeigt und gleichzeitig mindestens die zeitbezogene Fahrpreisberechnung deaktiviert.
KONSTRUKTIONSANFORDERUNGEN
1. Ein Taxameter muss so konstruiert sein, dass es die Wegstrecke errechnet und die Fahrtdauer misst.
2. Ein Taxameter muss so konstruiert sein, dass der Fahrpreis wie folgt berechnet und angezeigt wird: In der Betriebseinstellung „Besetzt” wird der in Stufen entsprechend dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Fortschaltbetrag steigende Fahrpreis angezeigt. In der Betriebseinstellung „Kasse” wird der für die Fahrt errechnete Endbetrag angezeigt.
3. Ein Taxameter muss die Normalberechnungsmodi S und D verarbeiten können. Es muss möglich sein, zwischen diesen Berechnungsmodi mit gesicherter Betriebsstellung zu wählen.
4. Ein Taxameter muss über eine (oder mehrere) geeignete gesicherte Schnittstelle(n) folgende Daten übertragen können:- —
Betriebseinstellung: „Frei” , „Besetzt” oder „Kasse” ;
- —
Zählwerksdaten gemäß Nummer 15.1;
- —
allgemeine Daten: Konstante des Wegstreckensignalgebers, Datum der Sicherung, Taxikennung, Echtzeit, Tarifkennung;
- —
Preisdaten einer Fahrt: in Rechnung gestellte Gesamtsumme, Fahrpreis, Berechnung des Fahrpreises, Zuschlag, Datum, Fahrtbeginn, Fahrtende, zurückgelegte Strecke;
- —
Tarifdaten: Parameter des bzw. der Tarife.
Aufgrund nationaler Rechtsvorschriften besteht möglicherweise die Pflicht, bestimmte Geräte an die Schnittstelle(n) eines Taxameters anzuschließen. In diesem Fall muss es möglich sein, mittels einer Sicherheitseinstellung den Betrieb des Taxameters automatisch zu verhindern, wenn das erforderliche Gerät nicht vorhanden ist oder nicht vorschriftsmäßig funktioniert.
Betriebseinstellung: „Frei” , „Besetzt” oder „Kasse” ;
Zählwerksdaten gemäß Nummer 15.1;
allgemeine Daten: Konstante des Wegstreckensignalgebers, Datum der Sicherung, Taxikennung, Echtzeit, Tarifkennung;
Preisdaten einer Fahrt: in Rechnung gestellte Gesamtsumme, Fahrpreis, Berechnung des Fahrpreises, Zuschlag, Datum, Fahrtbeginn, Fahrtende, zurückgelegte Strecke;
Tarifdaten: Parameter des bzw. der Tarife.
5. Es muss gegebenenfalls möglich sein, ein Taxameter auf die Konstante des Wegstreckensignalgebers anzupassen, an den es angeschlossen werden soll, und diese Einstellung zu sichern.
NENNBETRIEBSBEDINGUNGEN
6.1 Es gilt die mechanische Umgebungsklasse M3.
6.2 Der Hersteller muss die Nennbetriebsbedingungen für das Gerät angeben und dabei insbesondere Folgendes festlegen:- —
einen Mindesttemperaturbereich von 80 °C für die klimatische Umgebung;
- —
die Grenzen der Gleichstromversorgung, für die das Gerät ausgelegt ist.
einen Mindesttemperaturbereich von 80 °C für die klimatische Umgebung;
die Grenzen der Gleichstromversorgung, für die das Gerät ausgelegt ist.
FEHLERGRENZEN
7. Die Fehlergrenzen — ausgenommen Fehler aufgrund des Einsatzes des Taxameters in einem Taxi — betragen:- —
für die verstrichene Zeit: ± 0,1 %;
mindestens: 0,2 s
- —
für die zurückgelegte Strecke: ± 0,2 %;
mindestens: 4 m
- —
für die Berechnung des Fahrpreises: ± 0,1 %;
Mindestwert, einschließlich Rundung: entsprechend der niedrigstwertigen Ziffernstelle der Fahrpreisanzeige
für die verstrichene Zeit: ± 0,1 %;
mindestens: 0,2 s
für die zurückgelegte Strecke: ± 0,2 %;
mindestens: 4 m
für die Berechnung des Fahrpreises: ± 0,1 %;
Mindestwert, einschließlich Rundung: entsprechend der niedrigstwertigen Ziffernstelle der Fahrpreisanzeige
ZULÄSSIGE AUSWIRKUNGEN VON STÖRGRÖSSEN
- 8.
- Elektromagnetische Störfestigkeit
8.1 Es gilt die elektromagnetische Umgebungsklasse E3.
8.2 Die in Nummer 7 festgelegten Fehlergrenzen sind auch bei Auftreten einer elektromagnetischen Störung einzuhalten.
AUSFALL DER STROMVERSORGUNG
9. Bei Abfall der Stromversorgung unter den vom Hersteller angegebenen unteren Betriebsgrenzwert muss das Taxameter- —
ordnungsgemäß weiterarbeiten oder den ordnungsgemäßen Betrieb ohne Verlust der vor dem Spannungsabfall verfügbaren Daten wieder aufnehmen, wenn der Spannungsabfall vorübergehend auftritt, d. h. durch das Wiederanlassen des Motors verursacht ist;
- —
einen laufenden Messvorgang abbrechen und zur Betriebsstellung „Frei” zurückkehren, wenn der Spannungsabfall länger andauert.
ordnungsgemäß weiterarbeiten oder den ordnungsgemäßen Betrieb ohne Verlust der vor dem Spannungsabfall verfügbaren Daten wieder aufnehmen, wenn der Spannungsabfall vorübergehend auftritt, d. h. durch das Wiederanlassen des Motors verursacht ist;
einen laufenden Messvorgang abbrechen und zur Betriebsstellung „Frei” zurückkehren, wenn der Spannungsabfall länger andauert.
SONSTIGE ANFORDERUNGEN
10. Die Bedingungen für die Kompatibilität zwischen dem Taxameter und dem Wegstreckensignalgeber werden vom Hersteller des Taxameters festgelegt.
11. Zuschläge für besonderen Aufwand, die vom Fahrer manuell eingegeben werden, dürfen nicht im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen sein. In diesem Fall ist es jedoch gestattet, dass ein Taxameter den Wert des Fahrpreises einschließlich des Zuschlags zeitweilig anzeigt.
12. Erfolgt die Berechnung des Fahrpreises nach Berechnungsmodus D, so darf das Taxameter über einen zusätzlichen Anzeigemodus verfügen, bei dem lediglich die Gesamtstrecke und -dauer der Fahrt in Echtzeit angezeigt werden.
13. Alle für den Fahrgast angezeigten Werte müssen anhand entsprechender Bezeichnungen identifizierbar sein. Sowohl die Werte als auch die Identifizierungsangaben müssen bei Tageslicht- und Nachtverhältnissen deutlich lesbar sein.
14.1 Können der zu zahlende Fahrpreis oder die Maßnahmen gegen betrügerische Verwendung durch Auswahl aus einer Reihe von vorprogrammierten Funktionen oder durch freie Dateneingabe beeinflusst werden, so muss es möglich sein, die Geräteeinstellungen und die Dateneingaben zu sichern.
14.2 Die Sicherungsmöglichkeiten in einem Taxameter sind so auszulegen, dass eine getrennte Sicherung der Einstellungen möglich ist.
14.3 Die in Anhang I Nummer 8.3 enthaltenen Vorschriften gelten auch für die Tarife.
15.1 Ein Taxameter muss mit nicht rückstellbaren Zählwerken für alle folgenden Werte ausgestattet sein:- —
gesamte vom Taxi zurückgelegte Wegstrecke;
- —
gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke;
- —
Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen;
- —
Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge;
- —
Gesamtsumme der als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge.
In den aufsummierten Werten müssen die nach Nummer 9 unter den Bedingungen eines Ausfalls der Stromversorgung gesicherten Werte enthalten sein.
gesamte vom Taxi zurückgelegte Wegstrecke;
gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke;
Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen;
Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge;
Gesamtsumme der als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge.
15.2 Wenn das Taxameter von der Stromversorgung getrennt wird, muss die Möglichkeit bestehen, die darin aufsummierten Werte ein Jahr lang zu speichern, damit sie in ein anderes Medium ausgelesen werden können.
15.3 Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anzeige von aufsummierten Werten zur Täuschung von Fahrgästen verwendet werden kann.
16. Ein automatischer Tarifwechsel ist zulässig auf der Grundlage- —
der Wegstrecke;
- —
der Fahrtdauer;
- —
der Tageszeit;
- —
des Datums;
- —
des Wochentags.
der Wegstrecke;
der Fahrtdauer;
der Tageszeit;
des Datums;
des Wochentags.
17. Wenn bestimmte Merkmale des Taxis für den fehlerfreien Betrieb des Taxameters von Bedeutung sind, muss das Taxameter Mittel umfassen, um die Verbindung des Taxameters mit dem Taxi, in dem es eingebaut ist, zu sichern.
18. Nach Einbau des Taxameters muss es zu Prüfzwecken möglich sein, die Genauigkeit der Zeit- und Wegstreckenmessung und die Genauigkeit der Berechnung jeweils gesondert zu prüfen.
19. Ein Taxameter ist so auszulegen und die Herstelleranweisungen für den Einbau sind so zu gestalten, dass bei Einbau nach den Herstelleranweisungen betrügerische Veränderungen des Messsignals für die zurückgelegte Wegstrecke hinreichend ausgeschlossen sind.
20. Die allgemeine grundlegende Anforderung für den Schutz vor betrügerischer Verwendung ist so zu erfüllen, dass die Interessen des Fahrgastes, des Fahrers, des Unternehmers und der Steuerbehörden geschützt sind.
21. Ein Taxameter ist so auszulegen, dass die Fehlergrenzen ohne Justierung über einen Zeitraum von einem Jahr bei normaler Verwendung eingehalten werden können.
22. Das Taxameter ist mit einer Echtzeituhr auszustatten, die die Tageszeit und das Datum erfasst, wobei einer dieser Werte oder beide Werte für den automatischen Tarifwechsel verwendet werden können. Für die Echtzeituhr gelten folgende Anforderungen:- —
Die Zeiterfassung muss mit einer Genauigkeit von 0,02 % erfolgen.
- —
Die Korrekturmöglichkeit beträgt maximal 2 Minuten pro Woche. Die Einstellung auf Sommer- und Winterzeit muss automatisch erfolgen.
- —
Eine automatische oder manuelle Korrektur während einer Fahrt muss verhindert werden.
Die Zeiterfassung muss mit einer Genauigkeit von 0,02 % erfolgen.
Die Korrekturmöglichkeit beträgt maximal 2 Minuten pro Woche. Die Einstellung auf Sommer- und Winterzeit muss automatisch erfolgen.
Eine automatische oder manuelle Korrektur während einer Fahrt muss verhindert werden.
23. Die Werte für die zurückgelegte Wegstrecke und die verstrichene Zeit müssen gemäß dieser Richtlinie unter Verwendung folgender Einheiten angezeigt bzw. ausgedruckt werden:Zurückgelegte Wegstrecke:
- —
Im Vereinigten Königreich und Irland: bis zu dem Tag, den diese Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 80/181/EWG festlegen: in Kilometern oder Meilen;
- —
in allen übrigen Mitgliedstaaten: in Kilometern.
Verstrichene Zeit:
- —
Sekunden, Minuten oder Stunden, je nach Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die notwendige Auflösung und die Vermeidung von Missverständnissen.
Zurückgelegte Wegstrecke:
- —
Im Vereinigten Königreich und Irland: bis zu dem Tag, den diese Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 80/181/EWG festlegen: in Kilometern oder Meilen;
- —
in allen übrigen Mitgliedstaaten: in Kilometern.
Verstrichene Zeit:
- —
Sekunden, Minuten oder Stunden, je nach Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die notwendige Auflösung und die Vermeidung von Missverständnissen.
KONFORMITÄTSBEWERTUNG
Die in Artikel 9 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:B + F oder B + D oder H1.
Fußnote(n):
- (1)
Der Wegstreckensignalgeber fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.