Artikel 67 RL 2004/39/EG

Änderung der Richtlinie 93/6/EWG

Die Richtlinie 96/6/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2. „Wertpapierfirmen” sind alle Unternehmen, die der Definition von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(*) entsprechen und den Vorschriften der genannten Richtlinie unterliegen mit Ausnahme

a)
der Kreditinstitute,
b)
der unter Nummer 20 definierten lokalen Firmen und
c)
der Firmen, die ausschließlich für die Anlageberatung zugelassen sind und/oder Aufträge von Anlegern entgegennehmen und weiterleiten, ohne dass sie Geld oder Wertpapiere ihrer Kunden halten, und die aufgrund dessen zu keiner Zeit zu Schuldnern dieser Kunden werden können.

2.
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Firmen müssen ein Anfangs-kapital von 50000 EUR aufweisen, sofern sie die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen gemäß den Artikeln 31 oder 32 der Richtlinie 2004/39/EG(1) erbringen.

3.
In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt:

(4a) Bis zur Revision der Richtlinie 93/6/EWG müssen Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

a)
ein Anfangskapital von 50000 EUR haben oder
b)
über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 1000000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1500000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder
c)
eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter dem Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.auf die Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Bezugnahmen auf Begriffsbestimmungen oder Artikel der Richtlinie 93/22/EWG gelten als

Die in diesem Absatz genannten Beträge werden regelmäßigvon der Kommission überprüft, um den Veränderungen im Änderung der Richtlinie 93/6/EWG Europäischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen, der von EUROSTAT zusammen mit und zum gleichen Zeitpunkt wie die aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung(**) vorgenommenen Anpassungen und in Übereinstimmung mit diesen veröffentlicht wird.

(4b) Ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c auch unter der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 jener Richtlinie genügen und außerdem

a)
ein Anfangskapital von 25000 EUR haben oder
b)
über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 500000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder
c)
eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(1)

Amt für Veröffentlichungen: Fundstelle der vorliegenden Richtlinie einfügen.

(**)

ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

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