Artikel 68 RL 2004/39/EG
Änderung der Richtlinie 2000/12/EG
Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert:
An Anhang I wird folgender Satz angefügt:
Die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(*), die sich auf Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, sind Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.