Artikel 14 RL 2005/28/EG

Beantragt der Inhaber der Herstellungsgenehmigung die Änderung von Angaben in Bezug auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e, so dauert das Verfahren betreffend diesen Antrag längstens 30 Tage. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf 90 Tage verlängert werden.

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