Artikel 27 RL 2005/28/EG
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest:
- a)
- zur Benennung von Sachverständigen, welche die Inspektoren bei Bedarf begleiten;
- b)
- für die Beantragung von Inspektionen/Unterstützung aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2001/20/EG und für eine Zusammenarbeit bei Inspektionen in Prüfstellen eines anderen Mitgliedstaates;
- c)
- für die Vereinbarung von Inspektionen in Drittstaaten.
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