Artikel 29 RL 2005/28/EG
(1) Um die Durchführung von Inspektionen durch die zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, veröffentlicht die Kommission nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten Leitlinien mit den gemeinsamen Bestimmungen über die Durchführung dieser Inspektionen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Inspektionsverfahren mit den in Absatz 1 genannten Leitlinien übereinstimmen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Leitlinien können unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung regelmäßig aktualisiert werden.
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