Artikel 3 RL 2005/61/EG
Prüfverfahren bei der Bereitstellung von Blut oder Blutbestandteilen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Blutspendeeinrichtungen bei der Bereitstellung von Bluteinheiten oder Blutbestandteilen für die Transfusion oder Krankenhausblutdepots über ein Verfahren verfügen, mit dem nachgeprüft wird, dass jede bereitgestellte Einheit bei dem hierfür bestimmten Empfänger transfundiert worden ist oder, falls sie nicht transfundiert worden ist, ihr Verbleib nachgeprüft wird.
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