Artikel 4 RL 2005/61/EG
Dokumentation der Rückverfolgbarkeitsdaten
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Blutspendeeinrichtungen, Krankenhausblutdepots oder Einrichtungen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit die in Anhang I aufgeführten Daten in lesbarer Form in einem geeigneten Speichermedium mindestens 30 Jahre lang aufbewahren.
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