Artikel 7 RL 2005/61/EG

Anforderungen an eingeführtes Blut und eingeführte Blutbestandteile

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Einfuhren von Blut und Blutbestandteilen aus Blutspendeeinrichtungen von Drittländern ein Rückverfolgungssystem vorhanden ist, das dem in Artikel 2 Absatz 2 bis 5 festgelegten System gleichwertig ist.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Einfuhren von Blut und Blutbestandteilen aus Blutspendeeinrichtungen von Drittländern ein Meldesystem vorhanden ist, das dem in Artikel 5 und 6 festgelegten System gleichwertig ist.

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