Artikel 13 RL 2005/68/EG
Verweigerung der Zulassung
Eine Entscheidung zur Ablehnung der Zulassung ist hinreichend zu begründen und muss dem betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit des Rechtsbehelfs gemäß Artikel 53 gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor.
Ein Rechtsbehelf ist auch für den Fall vorzusehen, dass die zuständigen Behörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.
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