Artikel 13 RL 2005/68/EG

Verweigerung der Zulassung

Eine Entscheidung zur Ablehnung der Zulassung ist hinreichend zu begründen und muss dem betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit des Rechtsbehelfs gemäß Artikel 53 gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor.

Ein Rechtsbehelf ist auch für den Fall vorzusehen, dass die zuständigen Behörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.