Artikel 14 RL 2005/68/EG

Vorherige Konsultierung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1) Die zuständigen Behörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das:

a)
ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist oder
b)
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist oder
c)
von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kontrolliert.

(2) Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das:

a)
ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist oder
b)
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist oder
c)
von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert.

(3) Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

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