Artikel 15 RL 2005/68/EG
Zuständige Behörden und Gegenstand der Aufsicht
(1) Die Finanzaufsicht über ein Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die es über Zweigniederlassungen und im freien Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats.
Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Gründe für die Annahme, dass durch die Tätigkeiten eines Rückversicherungsunternehmens seine finanzielle Solidität beeinträchtigt werden könnte, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Rückversicherungsunternehmens. Die letztgenannten Behörden prüfen, ob das Rückversicherungsunternehmen die in dieser Richtlinie genannten Aufsichtsregeln einhält.
(2) Die Finanzaufsicht nach Absatz 1 umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Rückversicherungsunternehmens die Überprüfung seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und der sie bedeckenden Vermögenswerte gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften befolgten Regelungen oder Praktiken.
(3) Der Herkunftsmitgliedstaat des Rückversicherungsunternehmens weist keinen Retrozessionsvertrag, der von einem Rückversicherungsunternehmen mit einem anderen Rückversicherungsunternehmen geschlossen wurde, das gemäß dieser Richtlinie zugelassen ist, oder einem gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassenen Versicherungsunternehmen, aus Gründen zurück, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beziehen.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schreiben vor, dass jedes Rückversicherungsunternehmen über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt.
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