Artikel 22 RL 2005/68/EG

Unterrichtung der zuständigen Behörde durch das Rückversicherungsunternehmen

Die Rückversicherungsunternehmen unterrichten, sobald sie hiervon Kenntnis erhalten, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Aufgabe von Beteiligungen an ihrem Kapital, wenn dadurch die in Artikel 19 oder 21 genannten Schwellen über- bzw. unterschritten würden.

Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Umfang, wie er aus den erhaltenen Informationen beispielsweise im Rahmen der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter oder der Einhaltung der Regelungen für börsennotierte Gesellschaften hervorgeht.

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